Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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insbesondere als das Interesse, in Würde zu sterben, umschrieben werden. Von dieser Auslegung des objektiven Wohls ausgehend, ergibt sich, dass die vorbereitenden medizinischen Massnahmen sicherlich nicht das Interesse der potenziellen Spenderin oder des potenziellen Spenders, in Würde zu sterben, beeinträchtigen dürfen. Daraus folgt, dass vorbereitende medizinische Massnahmen, die der potenziellen Spenderin oder dem potenziellen Spender keinen Schaden zufügen, das heisst die in Bezug auf den Zustand der Spenderin oder des Spenders neutralen Massnahmen, zulässig sind, auch wenn sie nicht der klassischen Auslegung des Wohls der Patientin oder des Patienten entsprechen.
Gesetzgebung im medizinischen Bereich: Aus der neueren Gesetzgebung im medizinischen Bereich ergibt sich, dass die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, oder sogar der nächsten Angehörigen, in Bezug auf medizinische Massnahmen, die nicht dem direkten Wohl der urteilsunfähigen Person dienen, zulässig ist. Die nachfolgend erwähnten Gesetzestexte zeigen auf, dass das Erfordernis, nur im objektiven Interesse einer urteilsunfähigen Person zu handeln, im medizinischen Bereich nicht absolut gilt:
- Artikel 55 des Heilmittelgesetzes28 (Klinische Versuche an unmündigen,
entmündigten oder urteilsunfähigen Personen);
- Artikel 10 Absatz 2 des GUMG29 (Genetische Untersuchungen bei
urteilsunfähigen Personen);
- Artikel 13 des Transplantationsgesetzes (Schutz urteilsunfähiger oder
unmündiger Personen);
- Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes30 (Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger);
- Artikel 23 des Entwurfs für ein Humanforschungsgesetz31 (Forschungsprojekte
mit urteilsunfähigen Erwachsenen).
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen: Aus dem
Entwurf für ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen können gewisse Aspekte für die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen, die nicht dem objektiven Wohl der urteilsunfähigen Person entsprechen, abgeleitet werden. Dieser Entwurf zeigt auf, dass das objektive Wohl der urteilsunfähigen Person nicht immer das allein entscheidende Kriterium ist. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs erlaubt nämlich, ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen mit einer urteilsunfähigen Person durchzuführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt eine von der betroffenen Person im Zustand der Urteilsfähigkeit erteilte
und dokumentierte Einwilligung vor;
- die gesetzliche Vertretung, eine bezeichnete Vertrauensperson oder die
nächsten Angehörigen haben nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt, falls keine dokumentierte Einwilligung vorliegt;
- die betroffene Person lehnt die Forschungshandlung durch Äusserungen oder
entsprechendes Verhalten nicht erkennbar ab;
- es werden nur minimale Risiken und Belastungen verursacht;
- es besteht ein erwarteter Nutzen für Personen mit derselben Krankheit oder
Störung oder in demselben Zustand.
28 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte,
29 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen,
30 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisation, SR 211.111.1
31 BBl 2009 8163