Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Diese Bedingungen können auf die Situation der urteilsunfähigen potenziellen spendenden Person übertragen werden. Vorbereitende medizinische Massnahmen können aus Sicht der Gutachter demnach vorgenommen werden, auch wenn der mutmassliche Wille der Spenderin oder des Spenders nicht bekannt ist, wenn vier kumulative Bedingungen erfüllt werden:
- Erstens müssen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen für den Erfolg
der Organentnahme und der anschliessenden Transplantation unerlässlich sein;
- Zweitens dürfen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen die Spenderin
oder den Spender nur minimalen Risiken und Belastungen aussetzen;
- Drittens muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, der
Vertrauensperson oder der nächsten Angehörigen vorliegen;
- Viertens muss sich ein Nutzen für schwer kranke und auf ein Organ wartende
Personen ergeben.
Die erste Bedingung, dass vorbereitende medizinische Massnahmen im Hinblick auf eine Organentnahme und die anschliessende Transplantation notwendig sind, trägt nach den Gutachtern dem aussergewöhnlichen Kontext Rechnung, in dem die vorbereitenden medizinischen Massnahmen vorgenommen werden. Sie stellt eine zusätzliche Sicherheit für die Spenderin oder den Spender dar. Diese Bedingung erlaubt es, zusammen mit der zweiten Bedingung, die vorbereitenden medizinischen Massnahmen nach deren Art und Auswirkungen zu unterscheiden:
- Bei der Spenderin oder beim Spender mit noch schlagendem Herzen hält die
medikamentöse Behandlung (vasoaktive Medikamente, Hormonbehandlung, usw.) den Organismus somatisch am Leben. Diese Behandlung birgt im Prinzip keine Gefahren für die Spenderin oder den Spender. Die künstliche Beatmung ist ebenfalls per se nicht gefährlich. Das Risiko, in einen dauernden vegetativen Zustand zu fallen, hängt sehr stark von der individuellen Situation der betroffenen Patientin bzw. des betroffenen Patienten und ihrem oder seinem unterschwelligen pathologischen Zustand ab. Es ist daher Sache der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes, die Risiken für die Spenderin oder den Spender abzuschätzen und aufgrund deren oder dessen individueller Situation zu entscheiden.
- Bei der Spenderin oder beim Spender mit irreversiblem Herzstillstand
schliessen die ersten beiden Bedingungen die Verabreichung von Medikamenten aus, die eine Gefahr für die Spenderin oder den Spender darstellen. Hier muss die Risikoanalyse ebenfalls in Abhängigkeit von der besonderen Situation jeder Spenderin oder jedes Spenders erfolgen. Ein Antikoagulans kann zum Bespiel nicht verabreicht werden, wenn die Patientin oder der Patient eine diagnostizierte oder mutmassliche aktive Blutung aufweist. Das Setzen einer arteriellen Kanüle vor dem Tod ist hingegen aus Sicht der Gutachter in keinem Fall berechtigt, weil diese für die anschliessende Organentnahme nicht unabdingbar ist.
Es ist Sache der Ärztinnen und Ärzte, die vorbereitende medizinische Massnahmen vornehmen wollen, die Notwendigkeit, die minimalen Risiken und Belastungen und den Nutzen dieser Massnahmen für andere Personen aufzuzeigen.