Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
diese Kontrollfunktion kommt dem Bundesamt ein Anzeigerecht zu, welches ihm einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, wann es eine Strafanzeige einreichen will und wann nicht. Artikel 70 Absatz 4 ist daher nicht notwendig.
2.6 Artikel 74
Die bisherigen Übergangsbestimmungen in Artikel 74 TxG werden gestrichen, da alle Fristen bis zum Inkrafttreten dieser Vorlage abgelaufen sein werden.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auf den Bund
Die Vorlage sieht keine neuen Vollzugsaufgaben für den Bund vor. Aufgrund der Änderungen von Artikel 17 TxG muss die Organzuteilungssoftware SOAS leicht angepasst werden. Für diese Anpassungen werden einmalig etwa 5 000 Franken für die Erweiterung des Personenkreises infolge der Motion Maury Pasquier in Artikel 17 benötigt (vgl. Kap. 3.2). Aufgrund der Erweiterung des Personenkreises bei der Zuteilung von Organen werden voraussichtlich drei bis vier Personen mehr auf der Warteliste stehen, was einen gewissen Mehraufwand für die Nationale Zuteilungsstelle bei der Führung der Warteliste mit sich bringt. Dies erhöht die beim Bund entstehenden Kosten für die Organzuteilung um ca. 3 000 Franken pro Jahr.
Es ist vorgesehen, dass der Bund die Hälfte der Kosten des Schweizer Lebendspendenregisters übernimmt. Dies weil nebst den Versicherern auch der Bund ein Interesse daran hat, dass das Lebendspendenregister seine wichtigen Dienstleistungen im Bereich der Nachbetreuung der Spenderinnen und Spender gut wahrnimmt. Die Bundesbeiträge für die Führung des Registers werden auf jährlicher Basis vorgenommen. Gemäss Auskunft des Registers betragen die Kosten pro Person und Jahr rund 156 Franken für die Führung des Registers (Aktualisierung Register, Aufgebote, Datenauswertungen etc.). Ausgehend von ungefähr 1770 registrierten Personen im Jahr 2014 betragen die jährlichen Kosten für die Führung des Registers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision rund 277 000 Franken. Dem Bund entstehen im betreffenden Jahr somit Kosten in der Grössenordnung von 140 000 Franken. Pro Jahr kommen etwa 100 neu registrierte Organ-Lebendspenderinnen und -spender zur Nachbetreuung hinzu. Andererseits verringert sich auf Grund von altersbedingten Todesfällen im Laufe der Jahre die Anzahl der registrierten Personen.
Diese Berechnungen sind zum aktuellen Zeitpunkt nur grobe Schätzungen, die sich ausschliesslich auf die Angaben des Lebendspendenregisters abstützten. Im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte werden diese Angaben noch weiter konkretisiert auch unter Einbezug der relevanten Akteure.
Die Bundesbeiträge werden an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern überwiesen. Die Stiftung legt jährlich eine Abrechnung über die effektiv nachgewiesenen Kosten vor. Die Differenz zwischen den im voraus geschätzten und vom Bund geleisteten sowie den effektiven Kosten wird jeweils im Folgejahr durch den Bund ausgeglichen.