Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Übersicht
Durch eine Teilrevision des Transplantationsgesetzes sollen Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Der Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen und die Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders wird präzisiert. Die finanzielle Absicherung bei Lebendspenden wird verbessert.
Ausgangslage
Anlass für die vorliegende Teilrevision des Transplantationsgesetzes (TxG) ist die Motion Maury Pasquier 08.3519 vom 24. September 2008, mit der der Bundesrat beauftragt wird, Artikel 17 Absatz 2 des TxG so anzupassen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion wird gleichzeitig die Änderung von Bestimmungen des TxG vorgeschlagen, bei deren praktischen Anwendung sich Unsicherheiten ergeben haben.
Inhalt der Vorlage
Motion Maury Pasquier: Die von der Schweiz erlassenen Regeln für die Organzuteilung müssen mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie dem EFTA-Übereinkommen vereinbar sein. Aufgrund dieser Abkommen haben Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wohnen und gemäss diesen Abkommen in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, Anspruch auf medizinische Leistungen in der Schweiz. Diese sind zu den gleichen Bedingungen wie für in der Schweiz wohnhafte Personen zu erbringen. Zu diesen medizinischen Leistungen gehört auch die Organtransplantation.
Auch Drittstaatenangehörige, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zugelassen sind, werden bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt. In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Ausländergesetzes (SR 142.20) gilt dies allerdings nur für Personen, die in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben und innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
Diese Gleichstellung gilt auch für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen.
Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen und Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders: Die Artikel 8 und 10 TxG
haben in der Praxis zu gewissen Unsicherheiten geführt, einerseits bezüglich der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Anfrage an die nächsten Angehörigen im Hinblick auf eine Organentnahme bei verstorbenen Personen erfolgen kann (Art. 8 TxG), andererseits bezüglich der Frage, ob die Angehörigen vorbereitenden medizinischen