Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Bedeutung für Drittstaatenangehörige: Gemäss der Motion Maury Pasquier sollen bezüglich der Zuteilung von Organen alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens sowie des EFTA-Übereinkommens ist dies nach geltendem Recht aber nur für EU/EFTA-Staatsangehörige der Fall. Personen mit anderer Staatsangehörigkeit (Drittstaatsangehörige) werden damit bei der Organzuteilung den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht gleichgestellt. Der Personenkreis soll deshalb auf Personen gemäss Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200515 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz) und ihre nichterwerbstätigen Angehörigen ausgedehnt werden. Dadurch werden bezüglich der Zuteilung von Organen auch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige sowie deren nichterwerbstätigen Angehörigen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt, sofern sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone zur Schweiz haben und innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind und sich gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über die Krankenversicherung16 der schweizerischen Versicherung unterstellt haben. Die Gleichstellung dieses Personenkreises mit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wird im neuen Absatz 2bisBuchstabe b von Artikel 17 TxG festgehalten.
Der neue Absatz 2bisbewirkt auch eine Änderung von Absatz 3 von Artikel 17 TxG sowie des Einleitungssatzes von Artikel 21 Absatz 1 TxG. Damit der mit Absatz 2bis von Artikel 17 TxG neu definierte Personenkreis bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt ist, muss dieser bei der Aufnahme in die Warteliste und bei der Organzuteilung gleich behandelt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Dies bedarf einer Präzisierung des Personenkreises in Absatz 3 von Artikel 17 TxG sowie im Einleitungssatz von Artikel 21 Absatz 1 TxG.
2.1.3.2 Auswirkungen der Gesetzesänderung
Der Grenzgängerstatistik17 des Bundesamtes für Statistik ist zu entnehmen, dass in der Schweiz per Ende 2010 231 836 ausländische Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiteten. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in jenem Land krankenversicherungspflichtig, in dem sie ihrer Beschäftigung nachgehen. Das Optionsrecht ermöglicht jedoch insbesondere in Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgängern, eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht der Schweiz zu erlangen18. Dem BAG liegen keine Daten vor, die aufzeigen, wieviele ausländische Grenzgängerinnen und Grenzgänger im vergangen Jahr vom Optionsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Gesetzesänderung ist
15SR 142.20
16 SR 832.102
17 Gemäss www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/key/erwerbstaetige0/grenzgae nger.html
18 Avis de droit sur l’allocation d’organes à des personnes non domiciliées en Suisse au regard de l’Accord sur la libre circulation des personnes. Professeur Olivier Guillot, Docteur en droit Mélanie Mader, Institut de droit de la santé, Neuchâtel, 2011 – einsehbar unter www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01739/index.html?lang=de.