Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Im Rahmen der Revision des AT StGB vom 13. Dezember 200242, deren wichtigstes Anliegen die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems war, wurde für die Strafdrohungen derjenigen Erlasse, die nicht anlässlich dieser Revision angepasst wurden, in Artikel 333 Absätze 2-5 StGB ein Umrechnungsschlüssel vorgesehen. Bei den Strafbestimmungen des TxG wurde in einer Fussnote darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2007 die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Artikel 333 Absätze 2-6 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen sind. Mit der vorliegenden Teilrevision des TxG soll das Strafmass in den Artikeln 69 und 70 TxG gemäss den in Art. 333 Abs. 2-5 StGB enthaltenen Transformationsregeln im TxG selber angepasst werden. Aufgrund dieser Anpassung wird die heutige Fussnote 6 beim Gliederungstitel zum 6. Kapitel gestrichen.
Diese Transformationsregeln gehen vom Grundsatz aus, dass bei der Transformation in die neuen Strafarten (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) weder die Deliktsarten (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) noch die oberen und unteren Strafrahmengrenzen der jeweiligen Straftatbestände verändert werden sollen. Daraus folgt für:
- Artikel 69: In Absatz 1 wird «Gefängnisstrafe oder Busse bis zu 200 000
Franken» durch die Strafdrohung «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt. Für die gewerbsmässige Tatbegehung in Absatz 2 wird anstelle einer «Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken» neu eine «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» angedroht. Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe anstatt «Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken» eine «Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen» (Absatz 3).
- Artikel 70: Die Strafdrohung in Absatz 1 lautet neu «mit Busse bis zu 50 000
Franken», die Haftandrohung wird also gestrichen. Die fahrlässige Tatbegehung wird in einem neuen Absatz 1bisgeregelt, weil für die vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung bei Bussen über 10 000 Franken nicht dieselbe Strafe angedroht werden sollte. Wer die Tat fahrlässig begeht, muss neu mit einer tieferen «Busse bis zu 20 000 Franken» rechnen.
Gestützt auf Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe b StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen nach Artikel 70 Absatz 3 zehn Jahre. Damit ist diese Frist länger als die Frist für Vergehen, die gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB sieben Jahre beträgt. Es kann indessen nicht sein, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen Gesetz zu ahndende Vergehen; diese ist daher auf das für letztere geltende Mass zu verringern43. Deshalb wird für Übertretungen in Anlehnung an Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c StGB anstelle einer Verjährungsfrist von zehn Jahren eine solche von sieben Jahren vorgesehen.
Absatz 4 schliesslich, welcher die Möglichkeit vorsieht auf eine Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung in besonders leichten Fällen zu verzichten, wird im Lichte von Artikel 52 StGB gestrichen. Das zuständige Bundesamt übt die Kontrolle über die Einhaltung des Transplantationsgesetzes aus (Art. 63ff. TxG). Gestützt auf
42 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
43 BGE 134 IV 328 E. 2.1