Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen

1 Ausgangslage

Am 1. Juli 2007 ist das Bundesgesetz vom 8. Oktober 20041 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TxG) in Kraft getreten. Mit der Motion 08.35192 von Ständerätin Liliane Maury Pasquier, welche am 18. Dezember 2008 vom Ständerat und am 27. Mai 2009 vom Nationalrat angenommen wurde, erhielt der Bundesrat den Auftrag, einen Entwurf für die Anpassung des Transplantationsgesetzes auszuarbeiten; dank dieser Anpassung sollen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls in der Schweiz versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion wird gleichzeitig die Änderung von Bestimmungen des TxG vorgeschlagen, bei deren praktischen Anwendung sich Unsicherheiten ergeben haben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Motion Maury Pasquier (Artikel 17 und Artikel 21)

2.1.1 Rechtslage in der Schweiz

Das TxG legt in den Artikeln 17 und 21 fest, welche Personen in die Warteliste für Organtransplantationen aufgenommen werden und welchen Personen unter welchen Voraussetzungen ein Organ zugeteilt wird.

Artikel 17 Absatz 1 TxG enthält ein Diskriminierungsverbot bezüglich der Organzuteilung. Absatz 2 schreibt vor, dass alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der Zuteilung gleich zu behandeln sind. Absatz 3 legt fest, dass eine Person ohne Wohnsitz in der Schweiz nur ein Organ zugeteilt bekommt, wenn die Transplantation medizinisch dringlich ist und keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz sich in der gleichen Situation befindet. Falls die Transplantation medizinisch nicht dringlich ist, wird eine Person ohne Wohnsitz in der Schweiz erst für die Transplantation in der Schweiz berücksichtigt, wenn für das Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz ermittelt werden kann. Es ergibt sich die folgende Reihenfolge: 1. Priorität haben dringliche Fälle mit Wohnsitz in der Schweiz, 2. Priorität haben dringliche Fälle ohne Wohnsitz in der Schweiz, 3. und 4. Priorität haben Empfängerinnen und Empfänger ohne medizinische Dringlichkeit mit respektive ohne Wohnsitz in der Schweiz. Dabei wird auf den Wohnsitz und nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Schweizer Staatsangehörige, welche nicht in der Schweiz wohnhaft sind, werden ebenfalls nachrangig behandelt.

In die schweizerische Warteliste aufgenommen werden einerseits Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche in keinem anderen Land für eine Transplantation

1 SR 810.21

2 08.3519 – Motion: Änderung des Transplantationsgesetzes