Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Sozialversicherungen auf die schweizerische Gesetzgebung auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung zu beachten. Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Verfügbarkeit medizinischer Leistungen in der Schweiz – und somit auch der Organtransplantation – für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz wurde durch ein Gutachten7 abgeklärt.
Aus diesem Gutachten geht hervor, dass das Freizügigkeitsabkommen8 und die in dessen Anhang II für die Beziehung der Schweiz zur EU als anwendbar erklärten Verordnungen Nr. 1408/719 und 574/7210 für die Festlegung des Personenkreises zu berücksichtigen sind. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass die von der Schweiz erlassenen Vorschriften für die Organallokation mit dem Freizügigkeitsabkommen und somit mit den genannten Verordnungen vereinbar sein müssen. Eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes ist somit nicht zulässig.
Bezüglich des Freizügigkeitsabkommens hält das Gutachten folgendes fest:
- Personen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen (Erwerbstätige,
Arbeitslose oder Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger), unterstehen den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, grundsätzlich jenen des Beschäftigungslandes, selbst wenn sie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen. In Bezug auf die Krankenversicherung sind die nichterwerbstätigen Familienangehörigen einer Person, die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 untersteht, in der Regel dem gleichen Krankenversicherungssystem unterstellt wie die erwerbstätige Person, selbst wenn sie in einem anderen Land wohnen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, d.h. Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in der Schweiz arbeiten, sowie ihre Angehörigen sind somit grundsätzlich verpflichtet, sich in der Schweiz gegen die Krankheitsrisiken zu versichern. Dasselbe gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Renten nach schweizerischem Recht (AHV/IV/UV/BVG) und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sowie für Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.
- Die Leistungsberechtigung bei Krankheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 ist nach dem «Prinzip des Wohnsitzstaats» geregelt. In der Schweiz versicherte Personen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, erhalten die Sachleistungen in ihrem Wohnsitzstaat zu den gleichen Bedingungen wie die Versicherten dieses Staats. Diese Personen können sich
7Avis de droit sur l’allocation d’organes à des personnes non domiciliées en Suisse au
regard de l’Accord sur la libre circulation des personnes . Professeur Olivier Guillot,
Docteur en droit Mélanie Mader, Institut de droit de la santé, Neuchâtel, 2011 – einsehbar unter www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01739/index.html?lang=de.
8Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.
9Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
SR 0.831.109.268.1.
10Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Systeme zur sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,