Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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gelistet sind, unter Berücksichtigung medizinischer Kriterien. Andererseits hat der Bundesrat gemäss Artikel 21 Absatz 1 TxG in Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 20073 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung) festgelegt, welche zusätzlichen Voraussetzungen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nebst den medizinischen Kriterien erfüllen müssen, um in die Warteliste aufgenommen zu werden. Demnach gilt für die Aufnahme folgendes: Entweder muss bei einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz während eines Aufenthalts in der Schweiz eine medizinische Dringlichkeit für eine Transplantation entstehen; in die Warteliste aufgenommen werden auch Personen, die nach Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung (KVV) in der Schweiz einer Versicherungspflicht unterstehen oder Personen, die im Grenzgebiet zur Schweiz ihren Wohnsitz haben und in einem Schweizer Spital längere Zeit medizinisch betreut worden sind.

All diesen Einschränkungen des Personenkreises liegt die Überlegung zugrunde, dass eine ausnahmslose Zulassung von Personen, welche nicht in der Schweiz wohnen, einen unerwünschten Transplantationstourismus von wirtschaftlich gut gestellten Personen aus Ländern mit geringen Transplantationsfrequenzen zur Folge haben könnte.

2.1.2 Motion Maury Pasquier

Am 24. September 2008 reichte Ständerätin Liliane Maury Pasquier eine Motion 08.3519 mit dem Titel «Änderung des Transplantationsgesetzes» ein, welche der Ständerat am 18. Dezember 2008 mit 24:55 Stimmen und der Nationalrat am 27. Mai 2009 mit 85:506 Stimmen annahm. Die Motion beauftragt den Bundesrat den Artikel 17 TxG dahingehend zu ändern, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln sind wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Motionärin begründete ihren Vorstoss damit, dass in der Schweiz versicherte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die in der Warteliste aufgenommen worden sind, nur dann bei der Zuteilung berücksichtigt werden, wenn keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz dringend auf ein Organ angewiesen ist. Aufgrund des Organmangels in der Schweiz führe diese Regelung dazu, dass diese Personen keine Chance haben, je ein Organ zu erhalten. Zudem dürfen Personen europaweit nur in die Warteliste eines Landes aufgenommen werden. In der Realität wirke sich dies insbesondere im Raum Genf und Basel sehr negativ auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus.

2.1.3 Umsetzung der Motion Maury Pasquier

2.1.3.1 Festlegung des Personenkreises

Für die Festlegung des Personenkreises ist nebst dem in der Motion erwähnten Personenkreis auch der Einfluss der EU-Vorschriften zur Koordinierung der

3 SR 810.212.4

4 SR 832.102

5 AB 2008 S 1049ff

6 AB 2009 N 907 ff