Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Demgegenüber liegt der Entscheid bezüglich der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 3 TxG weiterhin bei den nächsten Angehörigen, entsprechend dem Konzept der engen Verbundenheit, das bei diesen Entscheiden zum Tragen kommen soll.

Lässt sich der mutmassliche Wille der spendenden Person nicht eruieren, so kann die zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person gemäss Absatz 3 vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen, wenn diese für die spätere Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen unerlässlich sind und für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind. Mit diesem Absatz soll somit die liberale Interpretation des objektiven Wohls der Spenderin oder des Spenders im TxG verankert werden.

Mit Absatz 5 soll in Analogie zu Artikel 8 Absatz 4 TxG festgehalten werden, dass vorbereitende medizinische Massnahmen unzulässig sind, wenn keine zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person vorhanden oder erreichbar ist. Ein Handeln durch die Ärztin oder den Arzt im wohlverstandenen Interesse der Spenderin oder des Spenders kann hier nicht in Frage kommen. Der schweizerische Gesetzgeber hat für den Fall, dass die nächsten Angehörigen nicht kontaktiert werden können, bezüglich einer Organentnahme eine klare Lösung verabschiedet: eine solche darf nicht stattfinden. Dieselbe Argumentation muss logischerweise für die im Hinblick auf eine solche Organentnahme vorgenommenen vorbereitenden medizinischen Massnahmen angewendet werden.

In Ergänzung zu Artikel 8 Absatz 3bisTxG und in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung, regelt Absatz 4 schliesslich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die zur Vertretung berechtigte Person solchen Massnahmen zustimmen kann. Auch hier ist somit der Zeitpunkt massgebend, in dem entschieden wird, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

2.4 Lebendspende (Artikel 14 und 14a)

2.4.1 Ausgangslage

Mit Artikel 14 hat das Parlament eine Bestimmung in das TxG aufgenommen, die sicherstellen soll, dass die Lebendspenderin oder der Lebendspender die finanziellen Belastungen der Spende nicht selber tragen muss.

Der aus dieser Bestimmung fliessende Anspruch der Lebendspenderin oder des Lebendspenders ist kein sozialversicherungsrechtlicher, und die Versicherer erbringen somit auch keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen. Dies hat bei den Sozialversicherern anfänglich gewisse Irritationen ausgelöst. Dania Tremp33 erwähnt in ihrer Dissertation in diesem Zusammenhang, dass die Sozialversicherer –

33 Dania Tremp, 2010, Lebendspende in der Schweiz, insbesondere die finanzielle Absicherung des Spenders von Organen, Geweben oder Zellen, Zürich: Helbing Lichtenhahn, S. 137f.