Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten
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Urinabflussstörung am pyeloureteralen Übergang). Nach chirurgischer Beseitigung der Engstelle normalisierte sich die Nierenfunktion wieder.
Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Nachsorge noch lange nach der Entnahme Kosten anfallen können, bringt es fast zwangsläufig mit sich, dass die Einforderung dieser Kosten mit Problemen und zusätzlichen Umtrieben behaftet ist. Das Schweizer Lebendspendenregister berichtet in diesem Zusammenhang von stark verzögerten oder ganz ausbleibenden Bezahlungen von Arztrechnungen durch die Versicherer37. Der damit zusammenhängende Zeitaufwand sei riesig und wachse kumulativ mit der Zahl der zu betreuender Spenderinnen und Spender. Die dabei entstehenden Kosten stünden in keiner Proportion zur Höhe der geforderten einzelnen Arzthonorare (70–160 Franken). Hauptgrund für die Probleme sei, dass die untersuchte Person (Organspenderin oder Organspender), auf die oder den die Rechnung lautet, nicht identisch ist mit der versicherten Person (Organempfängerin oder Organempfänger). Die Krankenversicherer erhalten deshalb Arztrechnungen für die Untersuchung von Personen, die oft bei ihnen gar nicht versichert sind. Der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) hat versucht, diesen Problemen dadurch zu begegnen, indem er eine separate Tarifierung via TARMED initiiert hat.
Diesen Problemen kann letztlich adäquat nur dadurch begegnet werden, dass die Versicherer in einem neuen Artikel 14a verpflichtet werden, diese Kosten in Form einer einmaligen Pauschale an eine Institution zu entrichten, die Gewähr bietet, dass sie zweckentsprechend verwendet wird (Abs. 1). Dafür prädestiniert ist die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern, die ihrem Zweck zufolge Gelder, die zur medizinischen Nachbetreuung von Organ-Lebendspenderinnen und Organ-Lebendspendern zur Verfügung gestellt werden, verwaltet und mit möglichst geringem Aufwand einsetzt (Abs. 2). In dieser Pauschale enthalten sind einerseits die gesamten medizinischen Kosten für die Nachsorge der Spenderinnen und Spender: Dazu gehören die Kosten der medizinischen Untersuchungen sowie die Kosten der Laboruntersuchungen. Daneben fallen aber auch Kosten für die Leistungen der Stiftung bzw. die Führung des Lebendspendenregisters an. Weil sowohl die Versicherer als auch der Bund ein Interesse daran haben, dass das Lebendspendenregister seine wichtigen Dienstleistungen im Bereich der Nachbetreuung der Spenderinnen und Spender gut wahrnimmt, rechtfertigt sich bezüglich der Registerkosten deren Übernahme durch die Versicherer und den Bund je zur Hälfte (Abs. 3). Voraussetzung dafür ist, dass das Register zweckmässig und kostengünstig geführt wird. Die Versicherer entrichten ihren Anteil an den Registerkosten – gleich wie die medizinischen Kosten
– in Form einer einmaligen Pauschale. Der Bund leistet jährliche Beiträge an die Stiftung auf der Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden anteilsmässigen Kosten. Dieses unterschiedliche Vorgehen bezüglich der Kostentragung ergibt sich daraus, dass nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes38 Finanzhilfen und Abgeltungen frühestens ausbezahlt werden dürfen, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Die Stiftung wird in Absatz 4 verpflichtet, die erhaltenen finanziellen Mittel nur zur Deckung der medizinischen Kosten und der Kosten für die Registerführung zu verwenden. Sie hat jährlich eine Abrechnung über die effektiv nachgewiesenen Kosten vorzulegen. Die Einzelheiten werden durch den
37 Gilbert T. Thiel, 2009, Das Schweizer Lebendspenderregister und die Krankenkassen, in: Schweizerische Ärztezeitung 2009; 90:8.
38 SR 616.1