Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 35 Seiten

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registrierte Person ungefähr 2730 Franken. Pro Jahr kommen rund 100 Lebendspenderinnen und -spender neu hinzu. Für diese 100 Spender kostet die Führung des Registers die Versicherer bis ans Lebensende kumuliert rund 277 000 Franken.

Für die Lebendspenden vor Inkrafttreten dieser Teilrevision muss für die Führung des Registers eine Pauschale pro rata temporis von den Versicherern übernommen werden. Das bedeutet, dass für diese Personen nur noch die Kosten für die Berechnung der Pauschale berücksichtigt werden, welche für die Führung des Registers künftig anfallen werden. Ausgehend von einer geschätzten weiteren durchschnittlichen Nachbetreuungszeitspanne von 25 Jahren betragen die anteilsmässigen Registerkosten der Versicherer pro Person 1960 Franken. Hochgerechnet auf das Kollektiv der Lebendspenderinnen und -spender vor Inkrafttreten dieser Teilrevision des Transplantationsgesetzes betragen somit die anteilsmässigen Kosten der Versicherer für die Führung des Registers insgesamt 3.4 Mio. Franken. Bei einer Fälligkeit dieser Kosten innerhalb der beiden ersten Jahre nach Inkrafttreten dieser Teilrevision führt dies für die Versicherer während zwei Jahren zu zusätzlichen Ausgaben von schätzungsweise 1.7 Mio. Franken pro Jahr. Die genauen Angaben zur Höhe der Pauschale für die Führung des Registers für Lebendspenden vor Inkrafttreten dieser Teilrevision sowie deren Fälligkeit werden in einer Übergangsbestimmung der Transplantationsverordnung konkretisiert.

Diese Berechnungen sind zum aktuellen Zeitpunkt nur grobe Schätzungen, die sich ausschliesslich auf die Angaben des Lebendspendenregisters abstützten. Im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte werden die Angaben zur Berechnung und der Höhe der Pauschalen konkretisiert.

3.2 Auswirkungen auf die Informatik

Siehe Ziffer 3.1.1.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Aufgrund der Erweiterung des Personenkreises bei der Zuteilung von Organen in Artikel 17 TxG, werden nach Inkrafttreten der Teilrevision voraussichtlich drei bis vier Personen mehr auf der Warteliste stehen (vgl. Ziff. 2.1.3.2).

3.4 Auswirkungen auf das Fürstentum Liechtenstein

Die Änderung von Artikel 17 TxG betrifft Liechtenstein insofern, als es Mitglied der EFTA ist. Für Liechtenstein sind diese Änderungen aber nicht relevant, da es am 1. März 2010 mit der Schweiz eine Vereinbarung45 betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation abgeschlossen hat, die seit dem 1. April 2010 vorläufig angewendet wird. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein bei der Aufnahme in die Warteliste (Art. 1) und bei der Zuteilung von Organen (Art. 2) Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt sind. Durch die Vereinbarung wird das Wohnsitzkriterium für alle Personen mit Wohnsitz in

45 SR 0.810.215.14