Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

SAJV, Jubla, BESJ, PBS, Youthnet und CEVI begrüssen die Ausnahmeregelung für NG 3.

ad Absatz 4:

ZH, GL, ZG, SG, GR und TG möchten, dass ein trainingsfreier Tag pro Lager für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden kann.

UER-EPS wünscht für Lager mit Kindern eine Mindestdauer von höchstens drei Tagen.

SAJV Youthnet, BESJ, PBS, JEMK und CEVI wünschen, dass Aktivitäten auf Vormittag, Nachmittag oder Abend verteilt, stattfinden sollen. TI wünscht, dass für die vorgeschriebenen vier Stunden J+S-Aktivitäten pro Lagertag das Kriterium der Verfügbarkeit der Sportinstallationen massgebend ist.

Jubla, PBS, CEVI, JEMK und Youthnet schlagen vor, dass die J+S-Bestimmungen explizit auch für trainingsfreie Tage gelten sollen.

Art. 15 Lagerinhalte

Swissfit geht davon aus, dass mit „Programmen“ die Leiterausbildung in den einzelnen Sportarten gemeint ist.

322.4 J+S-Nachwuchsförderung Art. 18 Förderstufen

SSCHV ist nicht klar was das für Selektionen sind und wozu sie dienen.

Art. 19 Leitung

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, Athletics, SEV, SFV und SRV sprechen sich dagegen aus, dass Nachwuchstrainerinnen und –trainer Lokal künftig nicht mehr Angebote der Förderstufe Regional und National leiten dürfen.

322.5 Kaderbildung allgemein Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

SAJV, Youthnet, PBS, JEMK, Jubla und CEVI begrüssen, dass Personen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollenden, zur Ausbildung als J+S-Leiterinnen und –Leiter zugelassen werden.

Nach ZG, BL, Athletics und Swiss-Ski widerspricht die tiefere Altersgrenze im Lagersport/Trekking dem Grundsatz der Vereinheitlichung. Sie sprechen sich für ein generelles Mindestalter von 16. Jahren für die Zulassung zur Leiterinnen- und Leiterausbildung aus.

TI wünscht, dass ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, den üblicherweise subventionierten Teil der Kaderbildung selber zu tragen haben.

Art. 26 Referentinnen und Referenten

SSCHV begrüsst die Möglichkeit, in der Kaderbildung Referentinnen und Referenten ohne Kaderanerkennung einsetzen zu können.