Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 49 Umfang des Sportunterrichts Ad. Vorschulstufe (Abs. 1):

FR und AG schlagen eine offenere Formulierung des Absatz 1 vor.

BS: Der Sport auf Vorschulstufe ist in den Unterricht zu integrieren und die Vorgabe von drei Sportlektionen kann lediglich eine Referenzgrösse darstellen.

EDK, ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BL, SG und NE sowie cohep erachten die Umsetzung der vorgesehenen Regelung als fragwürdig. Die für den Kindergarten vorgeschlagene Regelung sei aus verschiedenen Gründen problematisch bzw. unnötig. Sie werde namentlich dem Umstand nicht gerecht, dass es im Kindergarten kein Stundentafeln gibt.

TI fordert, auf die Vorgaben betreffend die Vorschulstufe zu verzichten. Ausserdem wird die in Absatz 3 gewählte Formulierung als zu unflexibel erachtet, da die unterschiedliche Anzahl Schulwochen in den verschiedenen Kantonen keine Berücksichtigung findet.

SVSS begrüsst die Erwähnung der Vorschulstufe und den festgelegten Umfang; jedoch soll es statt „Bewegung und Sport“ „Bewegungserziehung und Bewegungsförderung“ heissen.

LVSS unterstützt den vorgeschlagenen Umfang.

Ad. Mittelschulstufe (Abs. 3):

EDK, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, SG, AG, NE und GE gehen in Bezugnahme auf die Erläuterungen davon aus, dass bei länger dauernden obligatorischen Sportanlässen (bspw. Sporttag) eine Kompensationsmöglichkeit besteht.

SG: Vorschriften zur Mindestlektionenzahl müssen, wenn überhaupt, in der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SR 413.11) verankert werden.

AG: Bei den Mittelschulen wird die pauschale Lektionenzahl pro Unterrichtsjahr als sinnvolle Vorgabe für die flexible Umsetzung erachtet.

Nach LCH ist eine einheitliche, eindeutige Berechnungsweise mit Angaben pro durchgeführte Schulwoche anstelle von Stundenzahlen pro Jahr sinnvoll.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics: Auch an den Mittelschulen sollen mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche erteilt werden.

SVSS: Die Angabe einer Jahresstundenzahl wird abgelehnt, es soll die Woche als Berechnungsgrundlage genommen werden.

Nach KFH ist auf der Mittelstufe ebenfalls explizit 3 Lektionen pro Woche vorzusehen und nicht ein Mindestjahresumfang zu definieren.

LVSS fordert ausserdem, dass ein neuer Artikel über die Qualifizierung von Sportunterricht erteilenden Lehrpersonen auf der Sekundarstufe I analog zu Art. 55 eingefügt wird.

Gesundheitsförderung wünscht eine Regelung, welche eine Konzentration des Sportunterrichts auf wenige Blöcke ausschliesst. Sinngemäss auch BVSS und ISPW.