Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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3122.2 Studien und Ausbildungsgänge Art. 61 Zulassung zu den Studien

EDK, UR, SZ, OW, FR, SO, AR, AG, GE und JU stellen die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Numerus clausus in Frage.

Art. 62 Gebühren

Für EDK, UR, SZ, OW, FR, SO und GE ist fraglich, ob das SpoFöG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Studiengebühren enthält.

Art. 63 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport (i.V.m. Art. 8 Abs. 1, Art. 21 und 24 EHSM-V) EDK, ZH, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, AR, TI, GE, KFH, ISPW und cohep werfen die

Frage nach den mit den Studienabschlüssen erworbenen Berufsbefähigungen auf. Teilweise wird geltend gemacht, die Abschlüssen würden nicht zur Unterrichtserteilung an obligatorischen Schulen befähigen.

3123 Sportwissenschaftliche Forschung

BS lehnt das Kapital 3 ab und fordert sowohl die Unabhängigkeit der sportwissenschaftlichen Forschung von (ausschliesslich) politischen Überlegungen als auch die Beibehaltung eines unabhängigen, nach wissenschaftlichen Kriterien entscheidenden Expertengremiums.

Art. 67 Allgemeines

JU, KFH und cohep wünschen, eine Koordination der Forschung mit jenen von anderen Hochschulen.

Art. 69 Forschungsaufträge

Nach ISPW sollen Forschungsaufträge nach den Regeln des Submissionsrechts öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 70 Forschungsbeiträge

SPV fordert, dass im Rahmen der angewandten Forschung auch im Gebiet des Rollstuhl- und Behindertensports Anstrengungen zur Entwicklung unternommen werden.

Nach IPSW ist eine Subventionsquote von maximal 70% zu tief. Beitragsgesuche sollen durch eine neutrale Fachkommission überprüft werden.