Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten
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nehmen. SGSM und FMH empfehlen zur Verhinderung eines Interessenkonflikts, das VBS über Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag entscheiden zu lassen.
Antidoping, SGSM und FMH wünschen, die Möglichkeit der Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen durch die mit der Bekämpfung des Dopings zu beauftragende Agentur vorzusehen.
Art. 76 Dopingkontrollen
SZ begrüsst die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung von Dopingkontrollen sowie für die Bearbeitung der Daten.
Orienteering ist einverstanden, dass die Dopingkontrollen auf Sportwettkämpfe der nationalen Verbände und deren Unterverbände und Vereine ausgedehnt werden. Unklar sei, was mit positiven Dopingresultaten eines Gelegenheits- und Breitensportlers geschehen soll. Es wird gefordert, diesbezüglich Weisungen zu erlassen.
Antidoping weist darauf hin, dass die gewählte Formulierung die internationalen Grossanlässe wie z.B. die Tour de Suisse oder Swiss Indoors nicht erfasst.
Art. 77 Anforderungen an die Dopingkontrollen
Antidoping weist darauf hin, dass die Kontrollen unangekündigt durchgeführt können werden müssen. Zudem muss die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, durch ein Verfahren erfolgen, das für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.
Art. 78 Analyse und Verwendung der Analyseresultate
Antidoping macht darauf aufmerksam, dass ein Analysebericht nur bei positiven Befunden nötig ist. Ausserdem sei „Dopingkontrollstelle“ kein eindeutig definierter Begriff.
315 Vollzug Art. 81 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
Da auch das BASPO gewerbliche Leistungen erbringt, fordert SGSM im Interesse der Gleichbehandlung von privaten Anbietern, detailliertere Regelungen.
316 Schlussbestimmungen Art. 85 Inkrafttreten
GR und Stadt Chur sprechen sich für ein Inkrafttreten per 1. August 2013 aus.