Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten
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Art. 4 & 5 Mitglieder des Lehrkörpers / Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
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SGSM wünscht, dass die akademischen Voraussetzungen nicht nur für die Mitglieder des Lehrkörpers und für wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern auch für die Rektorin oder den Rektor der EHSM definiert werden.
332 Studiengänge an der EHSM 332.1 Allgemeines Art. 8 Ziele der Studien
Nach GL darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Abschlüsse an der EHSM würden eine Lehrbefähigung für die Volksschule beinhalten.
KFH und cohep fordern eine klare Definition, wozu die Bachelor-Studiengänge im Sinne der Lehrbefähigung führen sollen.
332.2 Zulassung zu den Studien Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung
Nach BE geht aus dem Verordnungstext nicht hervor, weshalb der Bereich „Spiel“ doppelt gezählt wird.
Art. 19 Begrenzte Anzahl Studienplätze
Nach patronal soll die Einführung des numerus clausus nur in Ausnahmefällen erfolgen.
332.3 Bachelor- und Masterstudium Art. 24 Studieninhalte
OW und BL weisen darauf hin, dass es in der Kompetenz der Kantone liegt, die Mindestvoraussetzungen zu den Studieninhalten festzulegen.
335 Schlussbestimmungen Art. 50 Übergangsrecht
KFH fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen der EHSM und der Berner Fachhochschule über die Inkraftsetzung der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich hinaus gewährleistet und entsprechend verankert ist. Diplome sollen weiterhin gemeinsam im Referenzrahmen der Fachhochschulen erstellt werden.