Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 36 Pflichten

GL und GR wünschen ein Klärung der Verantwortlichkeiten der J+S-Leiterinnen und –Leiter und der J+S Coaches.

BL erachtet eine kürzere Aufbewahrungspflicht, namentlich 3 Jahre, der J+S-Dokumentation als ausreichend.

322.8 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Art. 37 J+S-Nachwuchstrainerinnen und –trainer Lokal (L)

Swiss-Ski ist der Ansicht, dass die Ausbildung in Absprache zwischen BASPO und den entsprechenden Sportverbänden stattzufinden hat. Weiter wird verlangt, dass die Aus- und Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen und –trainer auch an die Sportverbände delegiert werden kann.

Swiss Olympic, SEV und SSCHV fordern, dass für die Zulassung zur Ausbildung 2 eine Empfehlung des jeweiligen nationalen Sportverbands vorliegen muss.

Art. 38 J+S-Nachwuchstrainerinnen und –trainer Regional (R)

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics befürworten ein Zusammenlegen von Bst. c und d.

SPV und procap fordern die Ausbildungen von Rollstuhlsport Schweiz entsprechend anzuerkennen.

322.9 J+S-Expertinnen und -Experten Art. 40 Ausbildung

SG und GR beantragen den Einbezug der kantonalen Amtsstellen. Jubla, BESJ, PBS und CE-VI befürworten, dass Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung von Expertenkursen beauftragt werden können.

Art. 41 Weiterbildung

ZH, GL, OW, AI, SG und GR wünschen den Einbezug der kantonalen Amtsstellen, falls Sportverbände mit der Durchführung von Weiterbildungsmodulen beauftragt werden.

FR wünscht, verkürzte Weiterbildungsmodule für Experten, welche in verschiedenen Sportarten aktiv sind.

Youthnet, BESJ, Jubla, PBS und CEVI wünschen die explizite Erwähnung der Jugendverbände bei der Weiterbildung der Expertinnen und Experten.

Art. 43 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Nach SSCHV reicht eine gültige J+S-Leiteranerkennung allein für die Zulassung nicht aus. Es wird gefordert, dass analog zu Art. 37 Abs. 2 die verlangte Weiterbildung erwähnt wird.

JEMK, PBS, BESJ, CEVI und Jubla, Youthnet wünschen, dass auch Leiterinnen und Leiter mit abgelaufener Anerkennung direkt den Expertenkurs besuchen können.

Swissfit geht davon aus, dass sich der Begriff „keine Ausbildungstätigkeit“ grundsätzlich auf den Bereich J+S bezieht.