Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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313 Leistungssport Art. 72 Förderungsmassnahmen

GL, ZG, AI, SG und TG sind über die Förderungsmassnahmen im leistungsorientierten Nachwuchssport erfreut.

ZG, FR, SG und TG möchten nicht nur Schulen mit dem Label „Swiss Olympic Sport School“, sondern auch „Swiss Olympic Partner Schools“ vom Bund unterstützt sehen. Demgegenüber begrüsst AG, dass lediglich „Swiss Olympic Sport Schools“ unterstützt werden sollen.

Für TI soll die Förderung der leistungsorientierten sportlichen Tätigkeit, nicht nur in speziellen Schulen, sondern auf Grund spezieller Lehrpläne auf jeder Schulstufe stattfinden können.

Nach EDK, UR, SZ, OW, FR, SO, BS, BL, SG, NE und GE soll künftig der Spielraum der Verordnung ausgenützt werden und eine Unterstützung nicht nur wie bisher fokussiert auf einzelne Sportarten erfolgen.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics begrüssen, dass nur Sportschulen, welche neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern, berücksichtig werden.

Art. 73 Internationale Sportanlässe- und Kongresse EDK und die meisten Kantone (ZH, BE, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, VD

und GE) ermuntern den Bund, von der Ausnahmeregelung grosszügig Gebrauch zu machen.

JU erachtet die vorgesehene finanzielle Beteiligung des Bundes als ungenügend. Von verschiedener Seite wird eine Erweiterung der Subventionsmöglichkeiten des Bundes gewünscht: VD fordert eine gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von Kandidaturen und Durchführungen von internationalen Wettkämpfen; SRV wünscht dies in Bezug auf Nachwuchswettkämpfe; BS, SG und ASSA wünschen die Möglichkeit, dass zusätzlich bedeutende wiederkehrende Anlässe unterstützen werden können.

SH macht beliebt, bei der entsprechenden Budgetierung, die notwendigen finanziellen Ressourcen einzuplanen.

314 Doping

Antidoping regt an, den Begriff von „Stiftung Antidoping Schweiz“ durch „die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping“ zu ersetzen.

EDK sowie die Kantone BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, AI, AG, NE, NW, FR und

GE sind der Auffassung, die Dopingbekämpfung sei Aufgabe des Bundes und durch ihn zu finanzieren. Gegen den vertraglichen Beizug einer Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping spreche aber nichts.

JU befindet, dass die Sensibilisierung und die Dopingprävention zu wenig Beachtung geschenkt wird. Diese Verhaltensmassnahmen sollen ebenfalls Eingang in die Verordnung finden.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics unterstreichen die im Kommentar aufgeführte Forderung, wonach die Sportler durch einen Test nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden dürfen.

ESK erachtet die Aufsicht des BASPO, hinsichtlich der mit Leistungsvereinbarung an die nationale Dopingagentur übertragenen Aufgaben, als problematisch. Die Abtrennung der Aufsicht vom BASPO sei auch aus grundsätzlichen Erwägungen der „Corporate Governance“ vorzu-