Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 8 Nutzergruppen (NG)

GL, AI und GR begrüssen, dass künftig sämtliche Angebote einheitlich auf der Basis von Teilnehmerstunden abgerechnet werden. Gleichzeitig wird als sinnvoll erachtet, wenn in der NG 2 die Sicherheitssportarten zusammengefasst würden.

BE und AG wünschen, dass Lager von Gemeinden in der NG 4 auch weiterhin von beauftragten Dritte durchgeführt werden können.

ZH, GL, ZG, BS, SH, AI, SG, GR und TG fordern, in der NG 4 nicht nur Lager, sondern auch Kurse zuzulassen.

FR, VS und JU sind der Auffassung, dass für Lager von Gemeinden ein grösserer Regelungsbedarf besteht. Gemeindelager seien auf Einwohner der entsprechenden Gemeinde zu beschränken.

SRV ist für die höhere Gewichtung und die Mittelallokation in der NG 7 dankbar, wünscht aber eine weitergehendere Beschreibung der NG 7 in der Verordnung.

Stadt Chur wünscht eine Präzisierung des Begriffs „Lagergemeinschaft“.

PBS begrüsst ausdrücklich, dass auch künftig die Lagergemeinschaft als zentrales Merkmal gefordert wird.

3112.4 Organisatoren Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten

Für SSCHV ist Absatz 2 zwingend zu präzisieren, da dieser Absatz zwar zusätzliche, allerdings kaum einschränkende Anforderungen an juristische Personen mit kommerzieller Zwecksetzung enthält. Gleichzeitig werde aber die Hintertür für natürliche Personen als Organisatoren von J+S-Angeboten geöffnet, was eine systemwidrige Ausweitung bedeute.

STV ist der Meinung, dass private und kommerzielle Organisationen und Unternehmen weder eine staatliche, finanzielle Unterstützung erhalten, noch eingeschränkt an diesem Angebot teilnehmen können sollen.

ASSA und Lausanne wünschen eine ausdrückliche Erwähnung der Gemeinden.

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

Orienteering erachtet es als notwendig, dass Sportvereine über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

SUVA, bfu, SGMS und Gesundheitsförderung fordern eine Ergänzung der Bestimmung, wonach der Verhinderung von Unfällen angemessen Rechnung getragen wird. Ebenso bei Art. 15 und 35.

Nach SKG ist es wichtig, dass eine Sensibilisierung bezüglich sexueller Belästigung stattfindet, namentlich im Rahmen der J+S-Kurse und dass diesbezüglich klare Regeln aufgestellt werden.

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung ZG, AI, GR Swiss Olympic, Unihockey, Swiss-Ski, SEV und Athletics begrüssen, dass das

BASPO Sportverbände und Bildungsinstitutionen mit der Organisation der Kaderbildung beauftragen kann. OW, GL, ZG, AI, SG, GR und TG, fordern jedoch, dass diese Beauftragung in Absprache mit den Kantonen erfolgt.