Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 46 Sportunterricht

Nach LU, FR, TI, VS, JU, LVSS, BVSS, KFH, cohep und ISPW ist der Begriff „Sportunterricht“ zu eng. Zu erwähnen seien auch soziale und persönlichkeitsbildende Komponenten des Sports. BS schlägt vor, den Begriff „sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten“ „durch motorische und körperliche Fähigkeiten“ zu ersetzen.

NE fordert eine HarmoS-konforme Anpassung der Terminologie.

SPV und procap weisen auf Ausbildungsdefizite bei Lehrkräften für den Sportunterricht mit behinderten Kindern hin.

Gesundheitsförderung wünscht eine Bezeichnung von Zielen, die der Schulsport erreichen soll, analog denjenigen von J+S.

Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring

TG schlägt vor, Absatz 1 mit „Im Sinne eines gesamtheitlichen Qualitätskonzeptes ist Sportunterricht Teil der Qualitätsentwicklung und –sicherung an Schulen“ zu ergänzen.

LU unterstützt die Qualifizierung der Schüler und Schülerinnen im Sportunterricht durch ihre Lehrpersonen. Die Daten, die im Zuge des Bildungsmonitorings zu erheben sind, seien von den Kantonen zu genehmigen, soweit sie sich nicht bereits aus Artikel 12 Abs. 3 des SpoFöG ergeben.

JU erachtet eine Neuformulierung von Absatz 1 als notwendig, dies in einer weniger einschränkenden Weise und nuancierter, was die Qualitätsentwicklung anbelange. Die Kompetenz stehe grundsätzlich den Kantonen zu. FR und VS verlangen dessen Streichung, da es wünschenswert sei, dass der Bund die Souveränität der Kantone im Schulwesen respektiere.

TI wünscht, dass die Rollen bzw. die Verantwortlichkeiten der Kantone und des Bundes klar definiert werden.

SVSS ist der Auffassung, dass Absatz 2 zu viel Spielraum lässt, um ein qualitätssicherndes Monitoring zu fördern.

SDK erachtet es als richtig, dass das QMS für den Sportunterricht in das QMS der Schulen integriert wird.

3121.2 Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen Art. 48 Begriff

ZG, AR und TG lehnen die Ausdehnung des Begriffes „obligatorische Schule“ auf den Kindergarten bzw. die Vorschulstufe ab und halten die Regelungen für den Kindergarten für unnötig.

EDK, ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, SO, BL, SG und NE bemängeln, dass diese Bestimmungen die Kantone faktisch dazu zwingen würden, für den Kindergarten neu zeitliche Vorgaben zu machen. Dies entspreche aber nicht dem üblichen Verständnis der Vorschulstufe.

BS und VS: Soweit die Vorschulstufe gemeint sei, soll strikt die Terminologie von HarmoS verwendet werden.