Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Das nach dem Grundsatz „mehr Sportaktivität = höhere Beiträge“ ausgestaltete Beitragssystem von Jugend und Sport stösst bei den Teilnehmenden auf grosse Akzeptanz. Von etlichen Vernehmlassenden wird gewünscht, dass mit zunehmender Qualifikation der Leitenden mehr Fördergeld ausgelöst wird.

Unter den Jugendverbänden besteht Uneinigkeit darüber, ob die Sportart Lagersport/Trekking als Sportart mit besonderen Sicherheitsanforderungen geführt werden soll.

Zu Kontroversen führte die vorgesehene unterschiedliche Beitragsbemessung für J+S-Angebote für Kinder von fünf bis zehn Jahren einerseits und für solche für Jugendliche im Alter von zehn bis zwanzig Jahren andererseits.

Viele Reaktionen haben sowohl die Definition des Begriffs „obligatorische Schule“ als auch der festgelegte Umfang des Sportunterrichts ausgelöst.

Die Kriterien für die Ausrichtung von Bundesleistungen an Sport-Grossanlässe werden grundsätzlich als sinnvoll erachtet. Allerdings wird gewünscht, dass zur Erhöhung der Flexibilität in besonderen Fällen von einzelnen Kriterien abgewichen werden kann.

Einige Teilnehmer sind besonders erfreut, dass den Anliegen des Behindertensports in den Verordnungen Rechnung getragen wird. Aus Gleichstellungskreisen wird bedauert, dass die Verordnungsentwürfe und auch der erläuternde Bericht nicht stärker auf das Potential des Sports zur Förderung der Gleichstellung eingehen.

Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen sowohl die gesetzliche Grundlage für den Erwachsenensport als auch jene für das Nationale Sportanlage Konzept (NASAK).

Bezüglich der Studiengänge der EHSM weisen die EDK sowie diverse weitere Vernehmlassungsteilnehmer darauf hin, dass die EHSM-Abschlüsse nicht zu einer Berufsbefähigung als Sportlehrperson für die obligatorische Schule führen können.

Die zum Thema Doping definierten Bestimmungen werden von den Vernehmlassenden grundsätzlich gutgeheissen und unterstützt.

Mehrere Kantone weisen auf terminologische und vereinzelt auch inhaltliche Unterschiede zwischen den deutschen, französischen und italienischen Fassungen der Verordnungen hin.

Grundsätzliche Hinweise der einzelnen Vernehmlassungsteilnehmer finden sich nachstehend zusammengefasst. In der Übersicht werden nur diejenigen Artikel aufgeführt, zu denen sich die Vernehmlassenden in wesentlicher Weise geäussert haben.

3 Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln

31 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung 311 Programme und Projekte 3111 Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung Art. 1

EDK sowie UR, SZ, SO, BL, AR, SG, GR, AG, TG und GE gehen davon aus, dass die Unterstützungs- und Förderungspflicht des Bundes nicht auf Programme und Projekte privater Akteure beschränkt ist.

Von der EDK sowie den meisten Kantonen (UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BL, SO, SG, AR, AG, TG, VS, NE, GE und JU) wird zudem eine Überprüfung von Absatz 1 gefordert, da dieser schwer verständlich und widersprüchlich sei. Weiter wird erklärt, dass Absatz 2 im Widerspruch zum Gesetz stehe, da die Förderung des Sports beziehungsweise die Unterstützung von Programmen und Projekten primär eine Aufgabe des Bundes sei.