Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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324 Sportanlagen von nationaler Bedeutung Art. 82 Nationale Bedeutung

SG, GR und TG begrüssen die stärkere Einbindung der Sportverbände in die Beurteilung, ob eine Sportanlage von nationaler Bedeutung ist. Es seien jedoch auch die Standortkantone und die Standortgemeinden stärker in die Prozesse einzubeziehen.

FR, VS und NE erachten die Verwendung von „qualité architecturale“ als willkürlich.

VD und VS ersuchen um Streichung von Bst. a, da Bst. b bereits genügend Garantie biete. NE und JU wünschen die Streichung von Bst. b.

TI erachtet die Festlegung von Kriterien betreffend Umwelt und Baustandard als überflüssig, da diese Aspekte schon in der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung des Bundes und der Kantone geregelt sind.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics sind der Ansicht, dass ein Förderkonzept des nationalen Sportverbandes eine Grundvoraussetzung für NASAK-Gesuche darstellen muss.

Orienteering wünscht eine Aufnahme in der Bestimmung, dass Beiträge auch für mobile Sportanlagen oder Anlagen für Outdoor-Anlässe von nationaler bzw. internationaler Bedeutung möglich sind. Nach Lausanne fehlt es an einer Definition der mobilen Sportanlagen. Zumindest sei nicht präzisiert, ob der Artikel per Analogie auch auf diesen Typ von Sportanlage Anwendung findet.

SPV und procap monieren das Fehlen eines Hinweises zur freien Zugänglichkeit dieser Anlagen für Menschen mit Behinderungen.

325 Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse Art. 85

Nach ZH ist bei den Unterstützungsbeiträgen auch ein durch Kanton und Gemeinden gewährter Gebührenverzicht zu berücksichtigen. Zudem ist die Anrechnung von Defizitgarantien zu regeln.

VS: Die Sachleistungen in Bezug auf die Sicherheit, welche von den Organisatoren bzw. Kantonen getragen werden, sind zu berücksichtigen.

326 Schlussbestimmungen Art. 86 Aufhebung des bisherigen Rechts

SSCHV stellt fest, dass die Regelungen der unter Ziffer 2 und 6 genannten, aufzuhebenden Verordnungen nur teilweise im neuen Verordnungsrecht Eingang gefunden haben.

327 Anhänge 3271 Anhang 1 (J+S-Sportarten)

GL, OW, NW, ZG, SG, GR und TG regen an, im Kindersport hinter jedem Angebot eine Hauptsportart zu hinterlegt und auf die J+S-Sportart „Allround“ zu verzichten. Swissfit will „Allround“ als Disziplin dem Sportfach „Turnen“ angliedern.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics fordern, dass alle von Swiss

Olympic eingestuften Sportarten 1-5 als J+S-Sportarten oder doch zumindest als J+S-Disziplinen in der NG 7 anerkannt werden.