Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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Art. 51 Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer mit Behinderungen

SPV wünscht eine Bezeichnung, wer die spezielle Weiterbildung durchführt. Plusport unterstützt die Forderung, dass bei Teilnahme einer Person mit Behinderung zwingend ein J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung eingesetzt werden muss.

Art. 52 Kaderbildung

NE wünscht eine Vereinfachung des Systems im Kindersport.

SG geht davon aus, dass freiwillige Teilnahmen bzw. Wahlkurse vom BASPO finanziell unterstützt werden.

322.11 Weitere Leistungen des Bundes Art. 55 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen

GL, AI, SG und GR sind der Auffassung, dass der Kostenanteil der Lehrmittel nach Rücksprache mit den Kantonen zu bestimmen ist.

Art. 56 und 57 J+S-Material, Grundsatz & Pflichten der Organisatoren

Youthnet, CEVI, Jubla, PBS, BESJ und JEMK fordern, dass die Gebühren für das Leihmaterial nicht angehoben werden.

322.12 Administration Art. 61 Anmeldung von J+S-Angeboten

ZH, OW, GL, ZG, AI, SG, GR und TG fordern, die bisherige Anmeldefrist von 20 Tagen beizubehalten oder sie zu reduzieren.

ZH, GL und AI wünschen kürzere Fristen für die Nachmeldung von Kursen in bewilligten Angeboten.

SG begrüsst den Vorschlag, Anmeldungen von J+S-Angeboten in der Nachwuchsförderung zentral über den nationalen Sportverband zu tätigen.

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics ersuchen, auf Grund der Besonderheit der NG 7, um Einführung eines besonderen Anmelde- und Bewilligungsprozess.

Art. 62 Verspätete Anmeldung

GL, ZG, AI, SG und TG fordern, den Artikel ersatzlos zu streichen. Die Bestimmung, dass die zuständige Behörde vor Kursbeginn über die Bewilligung zu entscheiden hat, ist ausreichend.

Art. 65 Auszahlung der Beiträge

Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV und Athletics begrüssen die gewählte „Kann-Formulierung“.