Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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KFH und cohep fordern, die pädagogischen Hochschulen nicht nur in der Grundausbildung, sondern auch in der Weiterbildung als Partner vorzusehen.

Orienteering möchte, dass bezüglich der Kostenbeteiligung einheitliche Tarife definiert werden. Es wird ausserdem die Frage aufgeworfen, weshalb in den Zentralkursen des BASPO für Experten neu eine Kostenbeteiligung verlangt wird.

3112.5 J+S-Kader Art. 13 Kader Swiss Olympic, Unihockey, Swiss-Ski, Athletics, SEV, procap und Plusport begrüssen die

Unterscheidung in Leiterinnen/Leiter und Nachwuchstrainerinnen/Nachwuchstrainer.

Art. 14 Kaderbildung

LU, OW, GL, AI, SG, GR und TG gehen davon aus, dass über die in Absatz 3 erwähnte Zulassung im Einzelfall erst nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton entschieden wird. Nach VS und JU hat das BASPO die vollständige Finanzierung der Bildungen und Angebote, welche von ihm offeriert werden, zu garantieren.

FR, VS und JU widersetzen sich einer allfälligen Schaffung von Vermittlern zwischen Bund und Kantonen, wie zum Beispiel „Chefexperten“.

Art. 17 J+S-Coaches

AI und SG, Orienteering, SSCHV, Jubla, PBS und CEVI wünschen, dass die Coachfunktion nicht nur auf die administrative Tätigkeit reduziert wird.

TI fordert die progressive Abschaffung der J+S-Coaches.

Art. 18 Nachwuchstrainerinnen und -trainer

SH, SG, SRV und Unihockey begrüssen den neuen Ausbildungsweg J+S-Nachwuchstrainerin und –trainer.

Art. 19 J+S-Expertinnen und –Experten

Nach Swiss Olympic, Unihockey, Swiss-Ski, SEV, SRV, SFV und Athletics bilden J+S-Expertinnen und –Experten nur Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal, nicht aber Regional oder National aus.

Art. 20 Wegfall, Sistierung und Entzug von Anerkennung

Nach Swissfit fehlt eine Definition der „Status Leiteranerkennungen“: sistiert, anerkannt und passiv“.

SO fordert eine Konkretisierung von Absatz 3 Bst. b. Insbesondere sei der Rechtsweg klar auszugestalten.

Nach SSCHV ist es eigenartig, dass Absatz 1 die Gültigkeitsdauer einer erworbenen oder erneuerten Anerkennung nicht erwähnt, Absatz 2 hingegen die Frist für den Wiedererwerb festhält.