Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

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322.6 J+S-Leiterinnen und -Leiter Art. 27 Ausbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter

GL, AI, SG und GR wünschen, dass die Ausbildung sportarten- und/oder zielgruppenspezifisch ist.

Für UR muss die Ausbildung im Bereich Kindersport polysportiv ausgerichtet sein.

Nach SH bewährt sich die Struktur der Leiterausbildung nicht, da die Fortsetzung der Leiterkarriere zu wenig transparent ist.

SSCHV schätzt das Angebot verkürzter Leiterkurse. Die Anforderung „dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung“ sei allerdings grosszügiger auszulegen.

Art. 28 Weiterbildung

Nach Orienteering haben in den Zielgruppen Kinder- als auch Jugendsport die gleichen Bestimmungen zu gelten.

Die vorgesehene Regelung, wonach die Weiterbildung zielgruppenspezifisch aufgebaut ist, führe gemäss SAJV, BESJ, Jubla, PBS, Youthnet, JEMK und CEVI bei Jugendverbänden in der Praxis zu grossen Problemen. Leiterinnen und Leiter, die sowohl in der Zielgruppe Kinder als auch in der Zielgruppe Jugendliche anerkannt sind, müssen dadurch zweimal pro Jahr in die Weiterbildung.

Art. 29 Geltungsdauer der Anerkennung

AI und SG begrüssen die praxisnahe Lösung.

Art. 30 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

GL, AI und GR empfehlen in den Sicherheitssportarten die gleichen Gruppengrössen wie in Anhang 2 B zu verwenden. Nach GL und AI soll die Gruppengrösse im Hallenklettern bei 12 Teilnehmern pro Experten angesetzt werden.

322.7 J+S-Coaches Art. 33 Aus- und Weiterbildung

ZG, GL, AI, GR, SG und TG fordern den Einbezug der Kantone, wenn Sport- und Jugendverbände oder Bildungsinstitutionen mit der Durchführung von eigenen Kursen beauftragt werden. UR und NW ersuchen um Prüfung, die Schweizer Sportverbände in die Weiterbildung der J+S-Coaches einzubinden.

Nach FR sollen für die Aus- und Weiterbildung der Coaches dieselben Voraussetzungen wie für die Weiterbildung der J+S-Leiter gelten.

Art. 34 Geltungsdauer der Anerkennung

FR wünschte, dass die Geltungsdauer der Coach-Anerkennung erhöht wird.