Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten
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Nach SO, BS, AI, und NE ist darauf zu achten, dass der Bund den Begriff der Subsidiarität nicht strapaziert. Vom Bund initiierte Projekte (wie J+S-Kids) seien auch durch den Bund zu finanzieren.
Nach EDK sowie OW, FR, BL, SG, AR, VD und GE macht die jetzige Formulierung zu wenig deutlich, dass der Bund nicht nur Programme Dritter unterstützen, sondern auch eigene initiieren und finanzieren kann. GL, ZG und ASSA empfehlen eine Präzisierung der Bestimmung, damit auch die Unterstützung von Kantons- und Gemeindeprojekten ermöglicht wird.
BE geht davon aus, dass Programme und Projekte für betagte und behinderte Menschen sowie von Behindertenorganisationen bei der Unterstützung gleichberechtigt berücksichtigt werden.
SSCHW erachtet die Einschränkung, wonach eine Unterstützung nur bei ungenügenden oder ausbleibenden privaten Aktivitäten erfolgen soll, als eine eigenwillige und widersprüchliche Umsetzung des Artikels 2 SpoFöG.
Nach santésuisse und Gesundheitsförderung ist die Förderung von Sport und Bewegung in die Förderung eines insgesamt gesunden Lebensstils einzubetten.
SUVA und bfu fordern, dass zur Unterstützung einer Organisation, deren eigenen Aktivitäten sowie Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen vorausgesetzt werden.
3112 Jugend und Sport 3112.1 Ziele von „Jugend und Sport“ Art. 2
LU erachtet es als wichtig, dass die Sportangebote auf das jeweilige Alter der Kinder und Jungendlichen zugeschnitten sind. Zudem wird begrüsst, dass die soziale Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, die Chancengleichheit von Mädchen und Knaben und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen mit gezielten Massnahmen gefördert werden können.
JU beantragt, auch ethische und präventive Aspekte in die Bestimmung aufzunehmen.
SKG begrüsst, dass neu auch Massnahmen zur Umsetzung der Geschlechtergleichstellung ergriffen werden können. Es wird auf die Bedeutung von gezielten Massnahmen zugunsten von Mädchen mit Migrationshintergrund hingewiesen, die gemäss jüngsten Sportstudien zu wenig Sport betreiben würden.
3112.2 J+S-Angebote Art. 3 Grundsatz
Nach OW, GL, AI, SG und GR gilt es zu prüfen, ob eine Zusammenfassung der Kurse zu Angeboten für den Organisator tatsächlich administrative Vorteile mit sich bringt.
Swiss Olympic, Unihockey, Athletics, SEV und Swiss-Ski befürworten, dass es keine Möglichkeit der Unterstützung von isolierten Sportanlässen gibt und dass der Begriff der „Jugendausbildung“ nicht mehr verwendet wird.
Youthnet, BESJ, Jubla, PBS, CEVI und SAJV freut es, dass J+S-Angebote neu nach Dauer und nicht mehr nach Kalenderjahr definiert werden.