Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

SG, TI, VD und JU weisen auf die Kompetenz der Kantone zum Erlass der Lehrpläne hin.

Aus der Sicht von BE können die Kantone die Aufgabe nur wahrnehmen, wenn finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden.

Nach SVSS wird der nationale Quervergleich für die Qualitätssicherung nicht gewährleistet. BVSS und ISPW wünschen, dass in Absatz 1 die Ausbildungsinstitutionen sowie die Sportlehrerverbände Gehör finden können.

Art. 54 Qualifizierung der Lernenden

LU befürwortet eine Qualifizierung; der Leistungsnachweis sei in Form einer Sportnote im eidg. Fähigkeitszeugnis aufzuführen. Für TI soll die Qualifizierung nicht auf Berufsschulen beschränkt werden.

BE, SG, VS und NE lehnen eine Qualifizierung der Lernenden im Sportunterricht ab; FR bezweifelt dessen Nutzen. VS und NE vermissen eine inhaltliche Regelung zur Qualifizierung; für VD ist die Bestimmung zu wenig verständlich.

SDK, SVSS, SVSB und SGV begrüssen die Qualifizierung und wünschen sich eine Regelung zur Art der Qualifizierung.

Art. 55 Lehrpersonen

AG erachtet es als rechtlich und sachlich richtig, dass der Bund die Voraussetzungen für die Berufsausübung der Lehrpersonen an Berufsfachschulen regelt. Auch SG befürwortet die Regelung, wünscht aber ergänzende Detailbestimmungen.

EDK, ZH, UR, SZ, OW, NW, FR, BL, AR, SG, TG, GE, JU und cohep: Die Kompetenz zur

Festlegung von Mindestvoraussetzungen für Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen liegt generell bei den Kantonen.

LU, SO, VD, Swiss Olympic, Swiss-Ski, Unihockey, SEV, Athletics, Swissfit, LVSS, SVSS,

BSVV, ISPW, KFH, cohep und SVSB fordern, dass künftig Sportlehrpersonen an Berufsmittelschulen nicht nur über ein Bachelorstudium oder Turn- und Sportlehrerdiplom I, sondern mindestens über einen Master oder ein Turn- und Sportlehrerdiplom II verfügen.

Nach SO und SDK ist ein Unterschied zwischen dem Bachelor der EHSM und einem Uni-Bachelor zu machen. Ersterer entspreche einer massgeschneiderten Fachqualifikation für die Erteilung von Sportunterricht an Berufsfachschulen und soll als vollwertige Lehrbefähigung genügen.

SKKBS und SVG erachten es als richtig, dass für den Sportunterricht an den Berufsfachschulen eine einschlägige Lehrbefähigung mit Bachelorabschluss ausreichend ist.

3122 Eidgenössische Hochschule für Sport 3122.1 Stellung und Aufgaben Art. 56 Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM)

SG wünscht eine direkte Unterstellung der EHSM unter das Departement oder den Bundesrat.

Nach KFH fehlt eine ausdrückliche Zusammenarbeit der EHSM mit den schweizerischen Fachhochschulen.

ISPW verlangt eine juristische und faktische Unabhängigkeit der EHSM vom BASPO.