Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder dagegen ausspricht; es ist eine ablehnende Stellungnahme in beiden zuständigen Kommissionen erforderlich. Damit erhält die Stellungnahme der Kommissionen eine Bindungswirkung, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zustande kommt. Die eher ungewöhnliche Anforderung einer Zweidrittelmehrheit rechtfertigt sich insofern, als der Bundesrat an die Stellungnahme der Kommissionen nur gebunden sein soll, wenn fundierte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Bundesversammlung die Genehmigung des fraglichen völkerrechtlichen Vertrages anschliessend ablehnen wird. Eine ablehnende Stellungnahme von zwei Dritteln der Mitglieder rechtfertigt eine solche Folgerung. Nichts hindert den Bundesrat allerdings daran, von sich aus auf die vorläufige Anwendung zu verzichten, wenn die ablehnende Stellungnahme der zuständigen Kommissionen mit weniger als einer Zweidrittelmehrheit erfolgt oder nur eine der Kommissionen eine ablehnende Stellungnahme mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgibt. Angesichts der Tragweite des Beschlusses ist es im Übrigen auch angebracht, dass für die Ausübung dieser Zuständigkeit nicht nur eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden, sondern aller Mitglieder der zuständigen Kommissionen notwendig ist.
Es hat sich zudem die Frage gestellt, ob ein Differenzbereinigungsverfahren vorzusehen ist. Da es sich jedoch um eine konsultative Stellungnahme parlamentarischer Kommissionen handelt und die Entscheidkompetenz beim Bundesrat verbleibt, ist ein solches Verfahren weder notwendig noch sachdienlich. Man kann daher darauf verzichten, ohne das Zweikammersystem anzutasten.
Bei den zuständigen Kommissionen handelt es sich meist um die Aussenpolitischen Kommissionen. In bestimmten politischen Bereichen können andere Kommissionen zuständig sein; die Entscheidung über die Zuständigkeit liegt bei den Büros (vgl. Ziffer 1.1.3.6 vorne). Schliesslich haben bei sachübergreifenden Geschäften andere Kommissionen die Möglichkeit, in Form von Mitberichten an die zuständigen Kommissionen ihre Sichtweise zum Geschäft einzubringen (Art. 49 Abs. 4 ParlG). Ihre Stellungnahme fliesst in jene der zuständigen Kommissionen ein und hat für den Bundesrat keine bindende Wirkung.
Durch die Änderung von Artikel 152 Absatz 3bis ParlG verändert sich die Tragweite von Artikel 152 Absatz 4 ParlG, der in dringenden Fällen eine Konsultation der Präsidentin oder des Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen vorsieht. Im Falle einer vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen genügt es nicht mehr, wenn nur die Präsidentin oder der Präsident der für die Aussenpolitik zuständigen Kommission konsultiert wird. Die Stellungnahme einer Präsidentin oder eines Präsidenten ist in politischer Hinsicht nicht gleichermassen repräsentativ wie diejenige von Kommissionen, sodass es schwierig wäre, daraus Folgerungen für die Chancen der Genehmigung des betreffenden Vertrags in der Bundesversammlung zu ziehen. Mit der Änderung wird daher die Anwendung von Artikel 152 Absatz 4 ParlG bei Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG ausgeschlossen. Diese Bestimmung findet nur noch Anwendung bei Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 3 ParlG, der eine Konsultation zu wesentlichen Vorhaben im Bereich der Aussenpolitik sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen vorsieht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Konsequenz zur Folge hat, dass die zuständigen Kommissionen auch in dringenden Fällen rechtzeitig konsultiert werden müssen, damit diese sich zur vorläufigen Anwendung äussern können.