Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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wie er in Artikel 7a Absatz 2 RVOG definiert ist. Wenn diese Definition restriktiver ausgestaltet wird, wird auch die Möglichkeit des Bundesrates, die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Bundesamt zu delegieren, entsprechend eingeschränkt.
Diese Konsequenz ist zumutbar, da die Delegation der Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Bundesamt eine Ausnahme bleiben soll. In Artikel 166 Absatz 2 BV werden nur die Bundesversammlung und der Bundesrat als zuständige Behörden für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge vorgesehen. Aus dieser Bestimmung ist zwar nicht abzuleiten, dass es untersagt ist, die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Bundesamt zu delegieren, doch die Bestimmung spricht für eine gewisse Zurückhaltung in diesem Bereich. Artikel 48a Absatz 1 RVOG, der die Möglichkeit einer Delegation an die Bundesämter nur bei völkerrechtlichen Verträgen von beschränkter Tragweite vorsieht, spricht ebenfalls für eine entsprechende Zurückhaltung. Der Bundesrat hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen an ein Bundesamt zu delegieren, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Grundlage besteht. Rechtfertigen besondere Gründe die Übertragung der Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Bundesamt, kann der Bundesrat der Bundesversammlung beantragen, eine entsprechende Kompetenzdelegation im Gesetz zu verankern (siehe dazu beispielsweise Art. 177a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199842 oder Art. 3b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194843).
1.3.2 Vorläufige Anwendung
Die Motionäre möchten die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge von der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen abhängig machen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung geht etwas weniger weit und entspricht einem Kompromiss zwischen der gegenwärtigen Regelung (ausschliesslich konsultative Stellungnahme der Kommissionen) und dem Vorschlag der Motionäre.
Nach Auffassung des Bundesrates ist die gegenwärtige Situation nicht ganz befriedigend. Er erachtet es deshalb als gerechtfertigt, die Mitwirkung des Parlaments in gewissem Umfang auszubauen, um dazu beizutragen, dass künftig Situationen vermieden werden können, in denen das Parlament schliesslich einen Vertrag ablehnt, der vom Bundesrat vorläufig angewandt worden war.
Mit der hier vorgeschlagenen Lösung könnte der Bundesrat nicht mehr von einer negativen Stellungnahme abweichen, wenn diese Ausdruck einer klaren Mehrheit in den Kommissionen ist. Bei einer derartigen Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass ein beträchtliches Risiko besteht, dass der betreffende Vertrag vom Parlament nicht genehmigt wird. Eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Bundesrates ist daher annehmbar, zumal damit auch Schwierigkeiten in der Führung der schweizerischen Aussenpolitik vermieden werden, die entstehen können, wenn das Parlament einen vorläufig angewendeten Vertrag schliesslich nicht genehmigt. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bundesversammlung und Bundesrat wird dadurch im Grundsatz nicht geändert, da die Entscheidung über
42 SR 910.1
43 SR 748.0