Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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Die Vorlage führt daher weder zu personellen noch sonstigen Mehrkosten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden oder die Volkswirtschaft.
4 Verfassungsmässigkeit
Die zwei Gesetze, die mit dieser Vorlage geändert werden (RVOG und ParlG), regeln die Organisation der Aufgabenerfüllung durch Bundesrat und Bundesversammlung. Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung dieser Materien ist mit dem Bestehen dieser Organe verknüpft und stützt sich auf die inhärente Kompetenz des Bundes, seine Organisation und sein Verfahren zu regeln. Die Kompetenz zum Erlass gesetzlicher Regelungen in diesen Bereichen wird auf Artikel 173 Absatz 2 BV gestützt, nach dem die Bundesversammlung – neben den in Artikel 173 Absatz 1 BV erwähnten – alle Geschäft behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde zugewiesen sind. Soweit in diesen Erlassen im Ingress Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g BV erwähnt wird, handelt es sich nicht um die Angabe der kompetenzbegründenen Bestimmung. Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g BV legt fest, dass die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden in einem Bundesgesetz erlassen werden müssen, und bringt damit zum Ausdruck, dass eine Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen als gegeben erachtet wird.
Die Vereinbarkeit des Entwurfs mit den Artikeln 153 Absatz 3 und 159 Absatz 2 BV wurde ausserdem in den Erläuterungen zu Artikel 152 Absatz 3bis ParlG (Ziffer 2 oben) geprüft.