Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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völkerrechtlichen Verträgen genügen, auch wenn die Rechtsetzungsdelegationen eine internationale Dimension aufweist. Die Aufhebung von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG stärkt die Rechtsicherheit und beendet Unsicherheiten über die Tragweite dieser Bestimmung.

Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Diese Bestimmung erfährt zwei Änderungen.

Erstens wird die einleitende Formulierung gestrichen, wonach als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite jene gelten, die sich «in erster Linie» an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Mit dieser Streichung erfolgt eine klarere Beschränkung dieser bundesrätlichen Kompetenz und wird die Möglichkeit zur Ausdehnung dieser Kompetenz durch die Praxis eingeengt. Die Streichung der Formulierung «in erster Linie» bedeutet jedoch nicht, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge gestützt auf diese Ermächtigung nur noch dann abschliessen kann, wenn sich die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen ausschliesslich an die Behörden richten und technisch-administrative Fragen regeln. Eine ausschliessliche und völlige Beschränkung auf solche Regelungen würde diese Kompetenz des Bundesrates, von der er in der Praxis bisher am häufigsten Gebrauch gemacht hat, faktisch aushöhlen. Insbesondere können selbst völlig untergeordnete Bestimmungen administrativen Charakters das Behördenhandeln in einer Weise regeln, welche indirekt auch gewisse marginale Einflüsse auf Einzelne haben kann. Solche Verträge müssen weiterhin in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Andernfalls wäre die Folge, dass das Parlament stark zusätzlich belastet würde mit der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, deren Relevanz gering ist. Die Streichung dieser einleitenden relativierenden Formulierung «in erster Linie» wird aber dazu führen, dass die Anwendbarkeit dieser Kompetenz durch den Bundesrat enger sein wird und die fraglichen Verträge neben an die Behörden gerichteten und technischadministrativen Regelungen nur wirklich untergeordnete Bestimmungen enthalten dürfen.

Die zweite Änderung erfährt diese Bestimmung durch die Verschiebung und Präzisierung des Kriteriums der bedeutenden finanziellen Aufwendungen in einen neuen Absatz 3 Buchstabe d (siehe dazu unten).

Art. 7a Abs. 3 RVOG

In einem neuen, zusätzlichen Absatz soll in Artikel 7a RVOG festgehalten werden, welche Kategorien von Verträgen in keinem Fall als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten. Für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die eines der in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen, kann der Bundesrat sich nicht auf die Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 RVOG stützen: Ist keine spezialgesetzliche Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag vorhanden (Art. 7a Absatz 1 RVOG), so ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags zuständig, selbst wenn er eines der Kriterien von Artikel 7a Absatz 2 RVOG erfüllen sollte. Die Aufzählung in Absatz 3 ist nicht abschliessend. Nicht jeder völkerrechtliche Vertrag, der keines der in Absatz 3 erwähnten Kriterien erfüllt, gilt automatisch als völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Artikel 7a Absatz 3 ist nur im Kontext von