Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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GG). Bei der dritten Kategorie handelt es sich um die Verwaltungsabkommen, die von der Exekutive selbstständig abgeschlossen werden können (Art. 59 Abs. 2 zweiter Satz GG). Zu den Verwaltungsabkommen zählen alle Verträge, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen. Dabei handelt es sich um Verträge, die ohne Mitwirkung des Parlaments abgeschlossen werden können.
Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge wird nicht explizit in der Verfassung oder in der Gesetzgebung festgehalten. Sie ist dennoch unter Umständen möglich. Sie wird unter anderem untersagt, wenn eine Bestimmung der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf oder wenn sie Auswirkungen auf Dritte hat.
Frankreich
In Frankreich liegt die Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen grundsätzlich beim Präsidenten der Republik (Art. 52 der französischen Verfassung). Für bestimmte Kategorien von Verträgen ist jedoch die Genehmigung des Parlaments erforderlich, so für Friedensverträge, Handelsverträge, Verträge und Abkommen im Zusammenhang mit der internationalen Organisation, Verträge, die für den Staat mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, Verträge, die gesetzliche Bestimmungen verändern, Verträge, die mit dem Personenstand zusammenhängen, und Verträge, die sich auf die Abtretung, den Austausch oder die Annexion von Hoheitsgebiet beziehen (Art. 53 der Verfassung).
Die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge wird weder in der Verfassung noch in der Gesetzgebung erwähnt. Dennoch kann die Regierung ausnahmsweise dazu ermächtigt werden. Dafür braucht sie aber eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung. Gemäss Zirkular des Premier Ministers vom 30. Mai 1997 ist die vorläufige Anwendung auf jeden Fall dann zu untersagen, wenn der Vertrag Rechte oder Pflichten Dritter tangiert oder wenn dessen Inkrafttreten von einer parlamentarische Zustimmung abhängt.
Italien
In Italien besteht eine ähnliche Regelung. Artikel 80 der italienischen Verfassung verlangt in den folgenden Fällen eine Genehmigung durch das Parlament: völkerrechtliche Verträge politischer Natur, völkerrechtliche Verträge, die zur Beilegung von Streitigkeiten ein Schieds- oder Gerichtsverfahren vorsehen, zu einer Änderung des Hoheitsgebiets führen, eine finanzielle Belastung bewirken oder zu einer Änderung der Gesetzgebung führen. Völkerrechtliche Verträge, die nicht in diese Kategorien fallen, können von der Exekutive selbstständig abgeschlossen werden.
Hinsichtlich der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge wurde Artikel 25 der Wiener Konvention über Vertragsrecht ins italienische nationale Recht übernommen. Die vorläufige Anwendung wird dennoch als problematisch eingestuft, wenn es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, die heikle Bereiche betreffen und für welche Artikel 80 der Verfassung eine Genehmigung durch das Parlament verlangt.
Niederlande
In den Niederlanden werden völkerrechtliche Verträge grundsätzlich vom Parlament genehmigt. Diese Genehmigung erfolgt stillschweigend, sofern nicht eine der Kammern oder zumindest ein Fünftel der Mitglieder einer der Kammern innerhalb einer