Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

chen Verträge erfolgte gestützt auf eine spezifische Delegation in einem dem Referendum unterstehenden Erlass.

Unter den gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG abgeschlossenen Verträgen wurde die Mehrheit in Anwendung von Buchstabe d abgeschlossen.

1.1.3.5 Parlamentarische Kontrolle

Die Ausübung der Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss gewisser völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG untersteht der parlamentarischen Kontrolle. Diese erfolgt in Form einer nachträglichen Kontrolle. Damit die Bundesversammlung diese Kontrollfunktion ausüben kann, wird sie mit einem Bericht über die Verträge informiert, die vom Bundesrat selbstständig abgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise, die bereits in der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht aus dem Jahr 1987 empfohlen wurde27, wurde vom Bundesrat ab 1989 angewandt28. Seit der im Anschluss an die Nachführung der Bundesverfassung erfolgten Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) ist diese Praxis im Gesetz verankert. Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat ausdrücklich, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten (siehe Art. 47bisb Abs. 5 GVG und die heute geltende Bestimmung in Artikel 48a Absatz 2 RVOG). Dieses Verfahren gilt sowohl für die Verträge, die auf der Grundlage einer spezifischen Delegation abgeschlossen werden, als auch für die Verträge, die auf der Basis von Artikel 7a Absatz 2 RVOG abgeschlossen werden.

In der Praxis legt der Bundesrat der Bundesversammlung die Liste dieser Verträge jedes Jahr in einem Bericht vor, der im Bundesblatt veröffentlicht wird (beispielsweise Bericht vom 18. Mai 2011 über die im Jahr 2010 abgeschlossenen internationalen Verträge29). In diesen jährlichen Berichten müssen nicht nur der Inhalt der Verträge, die voraussichtlich durch die Verträge verursachten Kosten und die Beweggründe für den Vertragsabschluss aufgeführt werden, sondern es muss auch die gesetzliche Grundlage angegeben werden, auf die der Bundesrat seine Kompetenz stützt.

Dieser jährliche Bericht gibt der Bundesversammlung die Möglichkeit, die Praxis des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu korrigieren. Wenn die Bundesversammlung der Auffassung ist, dass der Bundesrat in einem bestimmten Fall nicht befugt war, einen Vertrag selbstständig abzuschliessen, sondern ihr den Vertrag zur Genehmigung hätte vorlegen müssen, hat sie die Möglichkeit, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, ihr den betreffenden Vertrag nachträglich vorzulegen,

27 VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 398.

28 Siehe BBl 1999 IV S. 4825

29 BBl 2011 4983