Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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dass er sich auf die neue BV stützt. Demnach soll künftig Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 im Ingress des RVOG zitiert werden, anstatt Artikel 85 Ziffer 1 aBV (siehe unten, Ziff. 5).

Art. 7a Abs. 2 Bst. b RVOG

In Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG ist eine selbstständige Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates für den Bereich der Vollzugsabkommen festgelegt: Als Verträge von beschränkter Tragweite, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, gelten völkerrechtliche Verträge, die dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt wurden. Diese Grundlage kommt namentlich dann zum Tragen, wenn ein Grundvertrag keine Ermächtigungsklausel für Vollzugsregelungen enthält. Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Bestimmung präzisiert und klarer eingegrenzt werden. Als Vollzugsabkommen sollen Verträge nur dann gelten, wenn sie die im Grundvertrag bereits festgehaltenen Rechte und Pflichten und organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten, nicht aber, wenn sie Ergänzungen enthalten. Nicht als Vollzugsabkommen gelten Verträge, die gegenüber dem Grundabkommen neue, zusätzliche Rechte und Pflichten enthalten oder in denen die Pflichten auf weitere Bereiche ausgedehnt werden. Auch völkerrechtliche Verträge, die Programmartikel oder allgemeine Zielbestimmungen des Grundvertrags zu konkreten Pflichten ausgestalten, können nicht als Vollzugsabkommen im Sinne dieses Absatzes eingestuft werden. Dieser Gedanke lag bereits dem geltenden Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG zugrunde, wie die entsprechenden Erläuterungen zeigen48. Er wird nun jedoch im Gesetzestext verdeutlicht und explizit zum Ausdruck gebracht. Damit wird der eingeschränkten Bedeutung von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG ein stärkeres Gewicht verliehen.

Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG

Nach dem Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG gelten als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite jene Verträge, die Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist. Nicht jede Materie, die innerstaatlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fällt, ermächtigt den Bundesrat aber zugleich, im entsprechenden Bereich einen völkerrechtlichen Vertrag selbstständig abzuschliessen. Die aktuelle Version des Gesetzestextes konnte von ihrem Wortlaut her aber dazu verleiten, in dieser Bestimmung auch eine Grundlage für eine selbstständige Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates in all jenen Regelungsbereichen zu erblicken, die dem Bundesrat gestützt auf eine Rechtsetzungsdelegation in einem Gesetz übertragen ist. Der früher häufigste Anwendungsbereich dieser Kategorie betraf den ausländerrechtlichen Bereich, für den inzwischen jedoch eine spezifische Delegation im Ausländergesetz geschaffen wurde (Art. 100 AuG). Ausserhalb dieses Bereichs fand das Kriterium selten Anwendung. Das lag auch in der Schwierigkeit begründet, die Normen mit Rechtsetzungsdelegationen zu identifizieren, die einer Regelung auf staatsvertraglicher Ebene bedürfen. Es wird vorgeschlagen, diese Kategorie von völkerrechtlichen Verträgen mit beschränkter Tragweite in Artikel 7a Absatz 2 RVOG ersatzlos zu streichen. Künftig wird eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat nicht mehr als Grundlage für den Abschluss von

48 Vgl. dazu BBl 1999 4828 betreffend Art. 47bisb Abs. 3 Geschäftsverkehrsgesetz.