Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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ständigkeit für die Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 BV), sodass es keine Verwischung der Verantwortlichkeiten in diesem Gebiet geben solle37.

In jenen Fällen, in denen der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines Vertrages beschliesst, bleibt die Bundesversammlung weiterhin für die Genehmigung des betreffenden Vertrages zuständig. Die Genehmigung durch das Parlament erfolgt indessen nachträglich. Wird der Vertrag von der Bundesversammlung nicht genehmigt, notifiziert der Bundesrat den anderen Vertragsstaaten seine Absicht, nicht Vertragspartei zu werden, womit die vorläufige Anwendung des Vertrages gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens automatisch endet.

Durch die Kodifizierung der Regeln über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat wurde der Handlungsspielraum des Bundesrates in diesem Bereich im Vergleich mit der früheren Praxis eingeschränkt. Der Handlungsspielraum bleibt jedoch uneingeschränkt, wenn der Bundesrat über eine spezifische gesetzliche Grundlage verfügt, die ihn ausdrücklich ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im betreffenden Bereich vorläufig anzuwenden (siehe beispielsweise die Art. 2 und 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen38 sowie Art. 4 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198639).

1.1.3.7 Quantitative Angaben

Die Zahl der völkerrechtlichen Verträge, die vorläufig angewendet werden, ist eher gering. In letzter Zeit waren es weniger als ein halbes Dutzend Verträge pro Jahr. Darunter waren drei oder vier Abkommen, mit denen die Entwicklungen des Schengen-Besitzstandes übernommen wurden.

In der grossen Mehrzahl der Fälle sind mit der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge keinerlei Probleme verbunden. In den letzten Jahren wurde nur ein einziger Vertrag, der vom Bundesrat vorläufig angewendet wurde, von der Bundesversammlung nicht genehmigt. Dabei handelt es sich um das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland, das am 18. Oktober 2001 unterzeichnet wurde (siehe oben Ziff. 1.1.2)40. Der Bundesrat hatte beschlossen, dieses Abkommen ab dem 19. bzw. dem 27. Oktober 2001 vorläufig anzuwenden. Die parlamentarischen Kommissionen waren damals nicht konsultiert worden, weil dieses Verfahren im Gesetz noch nicht vorgesehen war. In der Folge lehnten die eidgenössischen Räte die Verabschiedung dieses Abkommens ab (NR: Nichteintretensentscheid im Juni 2002; SR: Ablehnung in der Gesamtabstimmung vom März 2003, was einem Nichteintretensentscheid gleichkommt).

Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass das Protokoll zur Änderung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten betreffend die UBS AG zwar vom Bundesrat trotz der Stellungnahme der zuständigen Kommissionen (Ablehnung durch die WAK-NR mit 13 gegen 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen am 16. März 2010 und Ablehnung durch die APK-SR mit 6 gegen 3 Stimmen am darauffolgenden Tag) vorläufig angewendet

37Bericht SPK-SR, BBl 2004 772.

38 SR 946.201

39 SR 632.10

40 BBl 2002 3375