Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Diese Motionen verlangen Massnahmen in zwei Bereichen: beim selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat und bei der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge.

Diese beiden Bereiche werden durch Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)1 beziehungsweise durch Artikel 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 geregelt.

In Bezug auf den selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat verlangen die Motionen eine Anpassung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen, sodass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge nur auf der Grundlage einer Ermächtigung abschliessen kann, die in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag festgelegt ist. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motionen festgehalten hat, entspricht diese Forderung dem derzeit geltenden Recht; es müssen daher keine Massnahmen ergriffen werden. Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung3 (BV) und Artikel 7a Absatz 1 RVOG sehen bereits jetzt vor, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Motionen verlangen zudem eine Präzisierung der in Artikel 7a Absatz 2 RVOG festgehaltenen Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit beschränkter Tragweite, indem beispielsweise eine Auflistung der betreffenden Bereiche aufgenommen wird. Gemäss der Motion 10.3366 der WAK-NR soll insbesondere verhindert werden, dass das Parlament nochmals einen vom Bundesrat abgeschlossenen Staatsvertrag im Nachhinein genehmigen muss, wie dies beim UBS-Amtshilfeabkommen mit den Vereinigten Staaten der Fall war.

Bezüglich der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge verlangen die Motionen eine Änderung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen (ParlG), sodass die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge nur noch mit Zustimmung der nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG für die vorgängige Prüfung zuständigen parlamentarischen Kommission möglich ist.

1.1.2 Umstrittene Präzedenzfälle

Da eine der Motionen ausdrücklich Bezug auf die «UBS-Affäre» nimmt, werden im Folgenden deren wichtigste Elemente nochmals aufgeführt. Ausserdem wird auf ein anderes Abkommen eingegangen, dessen Abschluss und vorläufige Anwendung Kontroversen ausgelöst hat.

Der UBS-Fall

Am 19. August 2009 schloss der Bundesrat ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service (IRS) betreffend die UBS AG ab4. Gemäss diesem Abkommen verpflichtete sich die Schweiz, ein Amtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten im Fall von rund 4450 UBS-Kundinnen und -Kunden zu behandeln. Im Gegenzug wurde das zivilrechtliche John-Doe-Summons-

1 SR 172.010

2 SR 171.10

3 SR 101

4 AS 2009 5669