Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Luftverkehrsabkommen mit Deutschland

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland «über die Durchführung der Flugverkehrskontrolle durch die Schweizerische Eidgenossenschaft über deutschem Hoheitsgebiet und über Auswirkungen des Betriebes des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland» wurde am 18. Oktober 2001 von den Vertretern der beiden Länder unterzeichnet11. Er sollte es ermöglichen, die unterschiedlichen Auffassungen zu überwinden, die zwischen der Schweiz und Deutschland in Bezug auf die Modalitäten der Überflüge über das deutsche Hoheitsgebiet bei Landungen und Starts auf und ab dem Flughafen Zürich schon seit Langem bestanden. Für das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages war die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich. In Artikel 16 des Vertrages war insbesondere die vorläufige und sofortige Anwendung bestimmter Massnahmen zur Reduktion des Luftverkehrs über Deutschland vorgesehen. Der Bundesrat ordnete die vorläufige Anwendung dieser Massnahmen ab dem 19. bzw. 27. Oktober 2001 an. In der Folge lehnten die eidgenössischen Räte die Genehmigung dieses Vertrages ab (Nichteintretensentscheid des Nationalrates vom 19. Juni 2002 und Ablehnung in der Gesamtabstimmung im Ständerat am 18. März 2003). Nach dieser Ablehnung mussten neue Verhandlungen mit Deutschland aufgenommen werden, um nach Lösungen für die noch hängigen Probleme zu suchen. Dieser Vertrag war Auslöser der Regelung des Verfahrens für die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die am 8. Oktober 2004 verabschiedet wurde und am 1. April 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7b RVOG und Art. 152 Abs. 3bis ParlG)12.

1.1.3 Heutige Rechtslage

1.1.3.1 Kompetenzen des Bundesrates und der Bundesversammlung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Völkerrechtliche Verträge werden von den Bundesbehörden entweder nach dem ordentlichen Verfahren oder nach einem vereinfachten Verfahren abgeschlossen. Nach dem ordentlichen Verfahren genehmigt die Bundesversammlung die Staatsverträge, die vom Bundesrat ausgehandelt und unterzeichnet wurden. Diese Genehmigung erfolgt vor der Ratifizierung der Verträge durch den Bundesrat und somit vor deren Inkrafttreten. Beim vereinfachten Verfahren dagegen ist keine Genehmigung durch die eidgenössischen Räte erforderlich. Der Bundesrat kann somit den betreffenden Vertrag selbstständig abschliessen. Dafür bedarf es einer Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG).

11 BBl 2002 3406

12 Siehe Pa. Iv. 02.456, Spoerry – Ausschluss vorläufiger Anwendbarkeit belastender internationaler Verträge sowie Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245 und BBl 2004 1017).