Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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damit sie ihn nach dem ordentlichen Verfahren prüfen kann. Seit dieses Verfahren besteht, wurde noch nie eine Motion dieser Art angenommen30.
Würde eine solche Motion von den Räten angenommen, müsste der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft vorlegen und den betreffenden Vertrag zur Genehmigung unterbreiten. Falls der Vertrag von den Räten abgelehnt würde, müsste er vom Bundesrat so rasch wie möglich gekündigt werden. In der Zwischenzeit wäre die Schweiz rechtlich an den Vertrag gebunden (pacta sunt servanda).
1.1.3.6 Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge
Nach Artikel 25 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge31 kann ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrages bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, wenn der Vertrag dies vorsieht oder wenn die Vertragsparteien dies auf andere Weise vereinbart haben. Die vorläufige Anwendung gegenüber einem Staat endet, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.
Wenn der Bundesrat gestützt auf eine spezialgesetzliche Grundlage oder gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG einen völkerrechtlichen Vertrag abschliesst, ist er berechtigt, diesen zu unterzeichnen und dessen Inkrafttreten zu vereinbaren. Sofern er ein rasches oder sogar unverzügliches Inkrafttreten vereinbaren kann, muss er nicht auf das Instrument der vorläufigen Anwendung zurückgreifen.
Ist für einen Vertrag die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich, kann er erst ratifiziert werden und in Kraft treten, wenn er vom Parlament genehmigt wurde. Unter Umständen ist es jedoch unabdingbar, dass ein Vertrag vorzeitig angewandt wird, d.h. mit anderen Worten vor der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Gestützt auf das Verfassungsgewohnheitsrecht wurde daher davon ausgegangen, dass der Bundesrat entsprechend seiner Verantwortung im Bereich der Aussenpolitik über die Kompetenz verfügt, einen Vertrag vorläufig anzuwenden, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz oder eine besondere Dringlichkeit dies erfordert. Während langer Zeit wurde diese Praxis nicht bestritten32. Dementsprechend wurde die Praxis bei der vorläufigen Anwendung von Verträgen weder bei der Verfassungsrevision noch bei der Anpassung des GVG an die neue Bundesverfassung kodifiziert. Die Mehrheit der aktuellen Lehre vertritt die Auffassung, dass sich die Kompetenz des Bundesrates im Bereich der vorläufigen Anwendung
30 Zwei Motionen wurden eingereicht: Mo. 03.3577 (Parlamentarische Genehmigung des «Operative Working Arrangement» zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika), eingereicht am 11.11.2003 von der aussenpolitische Kommission NR, vom Nationalrat angenommen aber vom Ständerat abgelehnt, und Mo. 03.3585 (Internationale Verträge. Ordentliches Verfahren), eingereicht am gleichen Tag von derselben Kommission (Minderheit Banga) und vom ersten Rat abgelehnt.
31 SR 0.111
32 Siehe insbesondere VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 397 und BBl 2004 761, 765.