Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die Motionen
Am 27. Mai 2010 reichte die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APK-S) eine Motion (10.3354) mit folgendem Wortlaut ein:
«Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im RVOG eine Liste der betroffenen Bereiche vorzuschlagen. Eine vorläufige Anwendung solcher zukünftiger Verträge bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen.
Mit der folgenden Präzisierung beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion:
«In Bezug auf die beantragte Massnahme betreffend die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen sieht der Bundesrat keinen Grund, diese für jene Verträge zu treffen, die er selbstständig abschliessen kann. Eine vorläufige Anwendung solcher Verträge unter Vorbehalt der Genehmigung des Parlamentes ist nicht erforderlich, da der Bundesrat den Staatsvertrag in eigener Kompetenz unterzeichnen und über seine Inkraftsetzung für die Schweiz entscheiden kann.»
Diese Motion wurde vom Ständerat in der Sommersession 2010 und vom Nationalrat in der Wintersession 2010 angenommen.
Am 2. Juni 2010 reichte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) eine ähnliche Motion (10.3366) mit folgendem Wortlaut ein:
«Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass er völkerrechtliche Verträge nur selbstständig abschliessen kann, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Für Verträge mit beschränkter Bedeutung, die der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz genehmigen soll, hat er im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Anpassungen vorzuschlagen wie z.B. eine Liste der betroffenen Bereiche. Dabei gilt es insbesondere zu verhindern, dass sich eine analoge Situation wie beim UBS-Amtshilfeabkommen mit den USA wiederholen kann, bei welcher das Parlament einen vom Bundesrat abgeschlossenen Vertrag im Nachhinein genehmigen muss.
Eine vorläufige Anwendung von Verträgen bedarf der Zustimmung der vorberatenden Parlamentskommissionen beider Räte.
Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion. Sie wurde vom Nationalrat in der Sommersession 2010 und vom Ständerat in der Wintersession 2010 angenommen.