Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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Artikel 7a Absatz 2 RVOG und als Einschränkung davon zu verstehen: Ein völkerrechtlicher Vertrag, der unter einer der Kategorien von Absatz 2 subsumiert werden kann, darf vom Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung nicht selbstständig abgeschlossen werden, wenn eines der in Absatz 3 genannten Kriterien zutrifft. Die Kriterien in Absatz 3 gelten nicht kumulativ, sondern alternativ.
Art. 7a Abs. 3 Bst. a
Ein völkerrechtlicher Vertrag gilt nach dieser Bestimmung nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite, wenn er die Bedingungen für das fakultative Staatsvertragsreferendum erfüllt. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstehen völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 BV), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 BV) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Verträge mit Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV enthalten Regelungen, die innerstaatlich in einem Gesetz geregelt werden müssen (Art. 164 Abs. 1 BV).
Mit dem neu vorgeschlagenen Ausschlusskriterium nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG wird klar festgelegt, dass völkerrechtliche Verträge nicht als Verträge von beschränkter Tragweite qualifiziert werden können, wenn sie unbefristet und unkündbar sind sowie wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen. Es wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Kompetenz des Bundesrates nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG keine völkerrechtlichen Verträge umfasst, die Materien mit gesetzesvertretendem Inhalt umfassen. Künftig könnte der Bundesrat auch solche völkerrechtlichen Verträge nicht mehr gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG selbstständig abschliessen. Soll dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss solcher Verträge übertragen werden, ist dafür eine spezifische Delegation in einem Gesetz erforderlich (vgl. Art. 7a Abs. 1 RVOG). Der Gedanke des Parallelismus zwischen innerstaatlichem Rechtsetzungsverfahren und Verfahren zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen wird auf diese Weise verstärkt. Die Aufnahme dieses Kriteriums bezweckt eine klarere Begrenzung der Vertragsabschlusskompetenzen des Bundesrates sowie eine Verbesserung der Transparenz. Das in Buchstabe a aufgeführte Kriterium ist eines der wesentlichsten Ausschlusskriterien für die Qualifikation von völkerrechtlichen Verträgen von beschränkter Tragweite und soll daher hier explizit verankert werden.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b
Die Inanspruchnahme der Kompetenz nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG durch den Bundesrat wird ausgeschlossen, wenn der völkerrechtliche Vertrag Gegenstände enthält, die in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fallen. Der Begriff der Zuständigkeit der Kantone ist eng zu verstehen und folgt der Terminologie, wie sie in der totalrevidierten Bundesverfassung verwendet wird49. So geht es hier nur um die Rechtsetzungskompetenzen der Kantone und nicht um deren Vollzugs- bzw. Umsetzungskompetenzen. Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG ist nicht anwendbar, wenn der völkerrechtlicher Vertrag eine Materie betrifft, in welcher parallele Kompetenzen des Bundes und der Kantone bestehen. In diesen Bereichen
49 BBl 1997 I 1 ff; 227 f.