Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Der Bundesrat erwartet, dass sich die parlamentarischen Kommissionen so organisieren, dass sie schnell zusammentreten können um zur vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge Stellung zu nehmen. Die Wahrung der Interessen der Schweiz bedingt eine schnelle Kooperation der mitbeteiligten Instanzen.

Die vorgeschlagene Regelung ist mit Artikel 153 Absatz 3 BV, welcher die Übertragung einzelner Befugnisse an die parlamentarischen Kommissionen mit Ausnahme rechtsetzender Befugnisse zulässt, vereinbar. Die Möglichkeit der parlamentarischen Kommissionen eine Stellungnahme abzugeben, die den Bundesrat bindet, wenn sie mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln zustande gekommen ist, ist nicht als rechtsetzende Befugnis zu qualifizieren53. Die Stellungnahme der Kommissionen hat konsultativen Charakter und führt zu keiner Verschiebung der Entscheidzuständigkeit. Der Entscheid über die vorläufige Anwendung bleibt beim Bundesrat. Selbst wenn man annehmen würde, es handle sich um eine Übertragung von Entscheidbefugnissen an parlamentarische Kommissionen, wäre dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da solche Übertragungen in Einzelfällen54 nach Artikel 153 Absatz 3 BV möglich sind.

Es stellt sich überdies die Frage, ob die Anforderung einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zulässig ist im Hinblick auf Artikel 159 Absatz 2 BV, nach dem die Entscheide in beiden Räten mit der Mehrheit der Stimmenden gefällt werden. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung auf Entscheide im Plenum und betrifft die parlamentarischen Kommissionen nicht. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den Kommissionen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage betrifft das Verhältnis zwischen Bundesversammlung und Bundesrat im Bereich des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge und hat keine finanziellen Auswirkungen.

In personeller Hinsicht ist lediglich in Einzelfällen mit einem erhöhten Personalaufwand für die Ausarbeitung von Botschaften für völkerrechtliche Verträge zu rechnen, die dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten sind und nicht mehr vom Bundesrat selbstständig abgeschlossen werden können. Der Mehraufwand wird jedoch mit bestehenden Ressourcen aufgefangen werden können. Ausserdem wird die Aufnahme neuer Gesetzesbestimmungen mit sektoriellen Delegationen von Kompetenzen zum selbstständigen Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen an den Bundesrat mittelfristig zu einer Entlastung des Parlaments und folglich auch der Bundesverwaltung führen.

53 René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2., erweitere Auflage, Basel 2007, S. 464, Rz. 2415.

54 Neben Entscheiden im Bereich der parlamentarischen Selbstverwaltung oder der Organisation des Parlaments kann als Beispiel für eine Delegation einer Kompetenz an eine parlamentarische Kommission Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (SR 371) erwähnt werden; nach dieser Bestimmung entscheidet die Begnadigungskommission über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer im 2. Weltkrieg.