Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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verfügen sowohl der Bund und als auch die Kantone über eine Kompetenz, die sie gleichzeitig und unabhängig voneinander wahrnehmen können. Auch nicht von einer Zuständigkeit der Kantone im Sinne von Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG kann gesprochen werden, wenn der völkerrechtliche Vertrag Gegenstände in einem Bereich mit konkurrierenden Kompetenzen regelt, da in diesen Bereichen die Kompetenzen der Kantone ausser Kraft gesetzt werden, sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht. In den Zuständigkeitsbereich der Kantone gemäss dieser neuen Bestimmung fallen hingegen originäre Kompetenzen der Kantone wie die Organisationskompetenz. In einzelnen Bereichen behält zudem die Bundesverfassung ausdrücklich gewisse kantonale Zuständigkeiten vor (siehe beispielsweise Art. 69 Abs. 1, 72 Abs. 1, 76 Abs. 4 und 78 Abs. 1 BV).

Damit das Kriterium von Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG erfüllt ist und somit die Inanspruchnahme der Kompetenz nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG ausgeschlossen ist, genügt es, wenn nur einzelne Teile, nicht aber alle Bestimmungen des Vertrags, Materien in der Zuständigkeit der Kantone betreffen.

Keine kantonalen Kompetenzen im Sinne dieser Bestimmung sind hingegen betroffen, wenn in einem völkerrechtlichen Vertrag zur Information einem Vertragspartner angezeigt wird, welche Behörden in einem Kanton als die zuständige Behörde gilt: Ziel einer solchen staatsvertraglichen Regelung ist es nicht, auf die kantonale Zuständigkeit einzuwirken, sondern lediglich die Vertragspartner zu informieren, welche Behörde in welchem Kanton nach den kantonalen Bestimmungen zuständig ist. Ändert ein Kanton diese Zuständigkeit, muss auch der Staatsvertrag angepasst werden, damit dieser aktuelle Situation wiedergibt. So gibt es namentlich im Bereich des internationalen Zivilrechts Verträge über den direkten Verkehr mit ausländischen Amtsstellen, bei denen in Anhängen innerkantonale Zuständigkeiten wiedergeben werden50. Der vorgeschlagene Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG führt nicht dazu, dass ein solcher Änderungsvertrag nicht mehr als Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden kann, wenn er sich im Übrigen unter eines der Kriterien nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG subsumieren lässt.

Die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ist umfassend, der Bund kann daher auch völkerrechtliche Verträge abschliessen, die die Zuständigkeit der Kantone betreffen (Art. 54 Abs. 1 BV). Der Bund ist aber nach Artikel 54 Absatz 3 BV zur Rücksichtnahme auf die Zuständigkeit der Kantone verpflichtet und hat deren Interesse zu wahren. Werden völkerrechtliche Verträge mit Gegenständen in der alleinigen Zuständigkeit der Kantone vom Anwendungsbereich von Artikel 7a Absatz 2 RVOG prinzipiell ausgeschlossen, können solche Verträge vom Bundesrat nur noch gestützt auf eine spezifische Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag selbstständig abgeschlossen werden. In den übrigen Fällen bedürfen diese völkerrechtlichen Verträge der Genehmigung der Bundesversammlung. Die Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite wird durch die Aufnahme dieses Ausschlusskriteriums eingeschränkt.

Die Rücksichtnahme und die Wahrung der Interessen der Kantone erfährt dadurch eine gewisse Stärkung. Es wird damit auch sichergestellt, dass für völkerrechtliche

50 Siehe zum Beispiel Briefwechsel vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil- und Handelssachen; SR 0.274.184.542.