Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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Schliesslich kann der Präsident beschliessen, einen Vertrag vorläufig anzuwenden, bis die Genehmigung des Senats vorliegt.
1.4.2 Fazit
Alle untersuchten Länder verfügen über eine Regelung, die im Wesentlichen vorsieht, dass wichtige völkerrechtliche Verträge von der Legislative genehmigt werden müssen, während die Exekutive Verträge von untergeordneter Bedeutung selbstständig abschliessen kann. In Bezug auf die Art und Weise, wie diese zweite Vertragskategorie umschrieben wird, lassen sich Unterschiede feststellen: Die meisten untersuchten Länder (zum Beispiel Frankreich und Italien) sehen eine indirekte Definition vor, indem alle Verträge in die Kompetenz der Exekutive fallen, die nicht unter die Definition der Verträge fallen, die der Genehmigung durch das Parlament unterstellt sind. Das amerikanische System, das weitgehend auf ungeschriebener Verfassungspraxis beruht, ist letzten Endes dem schweizerischen System ziemlich ähnlich, doch lassen sich daraus nicht ohne Weiteres konkrete Lehren in Bezug auf die Vertragstypen ableiten, die von der Exekutive abgeschlossen werden können. Letztlich besteht nur in den Niederlanden ein mit der Schweiz vergleichbares System, das eine Liste von Verträgen vorsieht, die von der Exekutive selbstständig abgeschlossen werden können. Die meisten Fälle, in denen die Regierung selbstständig einen Vertrag abschliessen kann, entsprechen in etwa jenen nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG (das niederländische Gesetz sieht jedoch auch einige im schweizerischen Recht nicht bekannte Ausnahmen vor). In einigen Fällen räumt das niederländische Recht dem Parlament die Möglichkeit ein, sich zum entsprechenden Vertrag zu äussern, wenn es dies innerhalb von 30 Tagen verlangt, nachdem ihm die Regierung ihre Absicht zum Vertragsabschluss mitgeteilt hat. Im Gegensatz zum schweizerischen System, in dem die Information im Nachhinein erfolgt, erfordert ein derartiges System eine vorgängige Information des Parlaments, was voraussetzt, dass die Legislative häufig zusammentritt.
Die Frage der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen ist nur selten ausdrücklich geregelt. Eine Ausnahme bilden erneut die Niederlande, wo jedoch in diesem Zusammenhang kein Konsultationsverfahren oder Vetorecht des Parlaments besteht. Die untersuchten Staaten gestatten jedoch in begrenzten Fällen die vorläufige Anwendung, obwohl keine ausdrückliche Regelung besteht. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass auch in der Schweiz die vorläufige Anwendung von Verträgen vor dem Inkrafttreten der Artikel 7b RVOG und 152 Absatz 3bis ParlG auf einer gewohnheitsrechtlichen Praxis beruhte.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress RVOG
In der aktuellen Version des Ingresses des RVOG wird noch eine Bestimmung der alten Bundesverfassung (aBV) erwähnt. Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Verwaltung und der Redaktionskommission des Parlaments sollen Teilrevisionen von solchen Gesetzen zum Anlass genommen werden, den Ingress so zu ändern,