Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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völkerrechtlichen Verträgen abzuschliessen. Aus der Praxis und der Rechtslehre ergaben sich fünf Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen, die vom Bundesrat selbstständig abgeschlossen werden konnten: 1) Verträge, die der Schweiz nur Rechte einbringen, ohne ihr neue Verpflichtungen oder den Verzicht auf bestehende Rechte aufzuerlegen; 2) provisorische und dringliche Verträge; 3) Verträge zum Vollzug früherer Verträge; 4) Verträge, zu deren Abschluss der Bundesrat aufgrund einer Ermächtigung der Bundesversammlung befugt ist; und 5) Verträge über Gegenstände, zu deren innerstaatlichen Regelung der Bundesrat alleine zuständig ist, sofern die Kompetenz eine grenzüberschreitende Aufgabe umfasst18. Gestützt auf eine gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht19 im Jahr 1987 wurde dieser Liste eine sechste Vertragskategorie hinzugefügt, nämlich diejenige der sogenannten «Verträge von beschränkter Tragweite» oder «von untergeordneter Bedeutung» («Bagatellverträge»). Da in der nachgeführten Bundesverfassung von 1999 für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt wird (Art. 166 Abs. 2 BV), musste diese Praxis in einer Gesetzesbestimmung kodifiziert werden. In Artikel 47bisb des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196220, der anschliessend zu Artikel 7a Absatz 2 RVOG wurde, wurden mit einigen Anpassungen die Vertragskategorien übernommen, die sich durch die frühere Praxis ergeben hatten.

In Artikel 7a Absatz 2 RVOG ist festgelegt, welche Vertragskategorien als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten. Als solche gelten namentlich die folgenden Verträge:

Buchstabe a: Verträge, die für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben (übernimmt die frühere Kategorie 1). In der gemeinsamen Stellungnahme von 1987 wurden in diesem Zusammenhang in erster Linie jene Abkommen erwähnt, die lediglich punktuell Völkergewohnheitsrecht wiedergeben und nicht als eigentliche Kodifikationen solchen Rechts angesehen werden können21. Heute dient Buchstabe a hauptsächlich als Grundlage für den Abschluss von Abkommen, mit denen bestimmte Entwicklungen des Schengen-Besitzstandes übernommen werden, die für die Schweiz keine Verpflichtungen mit sich bringen. Zu erwähnen ist diesbezüglich beispielsweise der Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Entscheidung K (2009)3770 endg. der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige22.

Buchstabe b: Verträge, die dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind (entspricht der früheren Kategorie 3). Die Vollzugsverträge dienen der näheren Ausgestaltung der im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte und Pflichten oder es können darin auch organisatorische Grundsätze festgelegt werden, die der Realisierung des ursprünglich vereinbarten Vertragszwecks dienen. Als Beispiel lässt sich insbesondere der Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen anführen23.

Buchstabe c: Verträge, die Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrages angezeigt ist (entspricht der früheren Kategorie 5). Gegenwärtig greift der Bundesrat nur in Ausnahmefällen auf diese Kompetenz zurück. Die Bereiche, bei denen diese Kompetenz am häufigsten in Anspruch genommen wurde, bilden nun Gegenstand einer Delegation im entsprechenden Spezialgesetz des Bundes (siehe Art. 100 AuG). Dies gilt ebenso für Stagiairesabkommen, für

18Siehe insbesondere BBl 1999 IV 4809, 4824

19VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 369 ff.

20BBl 1999 8668; AS 2000 273

21BBl 1999 4828

22Abgeschlossen am 24. Juni 2009, BBl 2010 3856, Ziffer 9.9.

23Abgeschlossen am 25. Mai 2009, SR 0.916.225.14.