Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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1.1.3.2 Spezifische Delegation im Gesetz
Artikel 7a Absatz 1 RVOG legt fest, dass der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen kann, «soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist». Zahlreiche Bundesgesetze enthalten daher sektorielle Delegationen, mit denen dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, in einem bestimmten Bereich völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Als Beispiele anführen lassen sich diesbezüglich Artikel 22 des neuen Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 (KFG)13, Artikel 100 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)14 oder Artikel 16j des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FIFG)15.
Diese Delegationsbestimmungen dürfen keine Blankodelegation darstellen: Das Gesetz muss dem Bundesrat möglichst klar und bestimmt die grundsätzlichen Leitlinien vorgeben, gemäss denen es die grenzüberschreitende Regelung einer bestimmten Materie an den Bundesrat delegiert16. In vielen Fällen sind die Ermächtigungen mit Bedingungen oder Präzisierungen in Bezug auf den Inhalt des betreffenden Vertrages versehen. Die Rechtmässigkeit solcher Ermächtigungen des Bundesrates ergibt sich aus der Tatsache, dass sie in einem Erlass enthalten sind, der von der Bundesversammlung verabschiedet wurde und dem Referendum untersteht.
Eine Delegation der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat kann auch in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag enthalten sein. Sie kann sich explizit oder implizit aus dem Vertrag ergeben. Als Beispiel lässt sich Artikel 19 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien vom 21. September 2005 über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität anführen17.
1.1.3.3 Verträge von beschränkter Tragweite
Gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG ist der Bundesrat zudem berechtigt, selbstständig völkerrechtliche Verträge «von beschränkter Tragweite» abzuschliessen. Im Verhältnis zu Absatz 1 handelt es sich dabei um eine subsidiäre Generalklausel. Es ist eine Generalklausel, weil sie unabhängig vom jeweiligen Bereich für alle Verträge von beschränkter Tragweite gilt. Subsidiär ist die Regelung, weil die Kompetenz des Bundesrates nicht auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG beruht, wenn eine sektorielle Delegation in einem Spezialgesetz besteht; in diesem Fall stellt die sektorielle Delegation eine lex specialis dar und ermöglicht a fortiori auch den Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite.
Dass der Bundesrat bestimmte völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen kann, ist nicht neu. Unter dem Regime der Verfassung von 1874 stützte sich der Bundesrat auf das Gewohnheitsrecht, um selbstständig, d.h. ohne Genehmigung durch die Bundesversammlung, eine grosse Zahl von
13BBl 2009 8759
14SR 142.20
15SR 420.1
16Siehe VPB 51/IV, 1987, Nr. 58, S. 394.