Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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Verfahren zurückgezogen, das der IRS vor amerikanischen Gerichten eingeleitet hatte, um die UBS AG zu zwingen, der US-amerikanischen Steuerbehörde die Daten von rund 52 000 Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern herauszugeben. Das Abkommen vom 19. August 2009 war darauf ausgerichtet, das unilaterale Informationsbegehren des IRS auf die im Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 mit den Vereinigten Staaten (DBA-USA)5 vorgesehene Amtshilfe zurückzuführen, um einen potenziellen Souveränitätskonflikt zu verhindern.

Dieses Abkommen hatte der Bundesrat auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und c RVOG in Verbindung mit Artikel 25 DBA-USA selbstständig abgeschlossen. Der Bundesrat stellte sich auf den Standpunkt, der Inhalt des Abkommens vom 19. August 2009 bewege sich im Rahmen des DBA-USA und beschränke sich darauf, dieses zu präzisieren6.

In einem Urteil vom 21. Januar 2010 stufte jedoch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das Abkommen vom 19. August 2009 als Verständigungsvereinbarung ein, die keine Änderung des DBA-USA zur Folge haben könne7. Das DBA-USA beschränkt die Gewährung von Amtshilfe auf Fälle von «Steuerbetrug und dergleichen», worin nach Einschätzung des BVGer fortgesetzte, schwere Steuerhinterziehung im Gegensatz zu dem, was im Abkommen von 2009 vorgesehen ist, nicht enthalten sein kann. Dieses Urteil hatte zur Folge, dass im Fall von fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung keine Amtshilfe geleistet werden konnte.

Im Anschluss an dieses Urteil des BVGer wurde am 31. März 2010 ein Protokoll zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnet, mit dem das Abkommen vom 19. August 2009 abgeändert wurde. Das Protokoll sieht verschiedene Anpassungen formeller Art vor, mit denen die Rechtsnatur des revidierten Abkommens vom 19. August 2009 klargestellt werden konnte. Dieses Protokoll liefert eine authentische Interpretation des Begriffs «Steuerbetrug und dergleichen» und schliesst darin die fortgesetzte, schwere Steuerhinterziehung ein. Das Protokoll wurde der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt (Art. 166 Abs. 2 BV)8.

Damit die Schweiz die im Abkommen vom 19. August 2009 eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten konnte, entschied der Bundesrat entsprechend seiner Ermächtigung in Artikel 7b RVOG, das Protokoll nach dessen Unterzeichnung, d.h. ab dem 31. März 2010, trotz einer ablehnenden Stellungnahme der beiden zuständigen parlamentarischen Kommissionen (APK-SR und WAK-NR), die gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG konsultiert worden waren, vorläufig anzuwenden. Der Bundesrat begründete seinen Entscheid mit der Notwendigkeit, wichtige Interessen der Schweiz zu wahren, und mit der besonderen Dringlichkeit der Situation9.

Das angepasste Abkommen mit den Vereinigten Staaten wurde schliesslich von der Bundesversammlung am 17. Juni 2010 verabschiedet10.

5 SR 0.672.933.61

6 BBl 2010 2999

7 BVGE 2010/7

8 AS 2010 1459

9 BBl 2010 2988 f.

10 Für den konsolidierten Text des Abkommens siehe SR 0.672.933.612.