Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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schaffen werden in Bereichen, in denen häufig völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden, sich Gegenstand und Umfang der völkerrechtlichen Verträge in der Delegationsnorm präzisieren lassen und keine wichtigen innen- oder aussenpolitischen Aspekte gegen eine Delegation sprechen.
Drittens sollen die beantragten Änderungen am Grundsatz der Parallelität von innerstaatlichem Recht und internationalem Recht ausgerichtet werden, gemäss dem für das Verfahren zur Verabschiedung innerstaatlichen Rechts und für das Verfahren zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge analoge Regeln gelten sollen. So sind im innerstaatlichen Recht alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen, das dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 164 Abs. 1 BV); ebenso unterstehen völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Entsprechend diesem Grundsatz der Parallelität sollen die Prinzipien und Kriterien, welche die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen regeln, auch für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge gelten. Was den Abschluss von Verträgen durch den Bundesrat anbelangt, kann indessen dieser Grundsatz nicht vollständig verwirklicht werden. Würde der Grundsatz unverändert angewandt, könnte der Bundesrat selbstständig alle Verträge abschliessen, die keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Damit würde seine Kompetenz im Vergleich zur gegenwärtigen Situation erheblich erweitert. Dies entspricht nicht der Richtung, die mit den Motionen angestrebt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Leitlinien beantragt der Bundesrat, Artikel 7a Absatz 2 RVOG beizubehalten, die Bestimmungen in den Buchstaben b, c und d zu präzisieren und Artikel 7a mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der eine nicht abschliessende Liste von Verträgen enthält, die nicht als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gelten.
Mit diesen Änderungen sollen im Wesentlichen die Kompetenz des Bundesrat zum selbstständigen Abschluss von Verträgen massvoll eingeschränkt sowie das derzeit geltende Recht präzisiert werden, um die Aufgabe der mit der Auslegung dieser Bestimmungen betrauten Behörden zu erleichtern.
Der detaillierte Kommentar ist in Ziffer 2 des erläuternden Berichts enthalten.
1.2.2 Vorläufige Anwendung
Bei der vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge schlägt der Bundesrat vor, in Artikel 152 Absatz 3bis ParlG vorzusehen, dass der Bundesrat an eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen parlamentarischen Kommissionen beider Räte gebunden ist, wenn diese mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen wurde. In einem derartigen Fall könnte der Bundesrat künftig den jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag nicht mehr vorläufig anwenden.