Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten

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die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags beim Bundesrat verbleibt.

Im Fall des UBS-Abkommens wurde die vorläufige Anwendung von einer knappen Mehrheit der zuständigen Kommission des Nationalrates und mit einer deutlicheren Mehrheit (6 gegen 3) der Kommission des Ständerates abgelehnt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Vertrag schliesslich von den eidgenössischen Räten genehmigt wurde.

Andererseits würde die Anforderung einer Zustimmung mit einfachem Mehr der zuständigen parlamentarischen Kommissionen, wie dies von den Motionären verlangt wird, nach Auffassung des Bundesrates zu weit gehen. Abgesehen von jenen Fällen, in denen sich eine klare Mehrheit der Mitglieder der Kommissionen gegen eine vorläufige Anwendung des Vertrages ausspricht, ist es gerechtfertigt, dem Bundesrat die Verantwortung für die Entscheidung über eine vorläufige Anwendung zu überlassen. Auf diese Weise kann sein Handlungsspielraum erhalten werden, der für eine aktive und an die jeweiligen Umstände angepasste Aussenpolitik erforderlich ist. In unproblematischen Fällen kann somit die Regierung weiterhin die mögliche vorläufige Anwendung eines Vertrags als Verhandlungsargument verwenden. Im Übrigen würde mit der von den Motionären vorgeschlagenen Lösung die Kompetenzverteilung zwischen dem Parlament und der Regierung im Bereich der Aussenpolitik verwischt. Würde in Zukunft eine parlamentarische Kommission explizit über die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages entscheiden, so dürfte dies das Parlament in seinem späteren Entscheid über die Genehmigung stärker einschränken, als dies ein entsprechender Beschluss des Bundesrates heute tut: Der politische Vorentscheid parlamentarischer Kommissionen hat für die spätere parlamentarische Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrages ein verbindlicheres Gewicht als der Entscheid des Bundesrates44.

Die in Spezialgesetzen vorhandenen Bestimmungen, die für den Bundesrat die Möglichkeit vorsehen, völkerrechtliche Verträge vorläufig anzuwenden (siehe Art. 4 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198645 und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen46) sind von der geplanten Änderung nicht betroffen.

1.4 Rechtsvergleichung

1.4.1 Rechtliche Regelung des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten

Deutschland

Das deutsche Grundgesetz unterscheidet drei Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen. Die ersten beiden Kategorien, d.h. Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Genehmigung des Parlaments (Art. 59 Abs. 2 erster Satz

44Siehe BBl 2004 1022

45SR 632.10

46 SR 946.201