Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 30 Seiten
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1.3 Begründung und Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Verträge von beschränkter Tragweite
Die gegenwärtige Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Bundesrat und der Bundesversammlung in Bezug auf den Abschluss völkerrechtlicher Verträge bietet keine wesentlichen Probleme. Das derzeitige System muss somit nicht grundlegend in Frage gestellt werden. Es gibt der Bundesversammlung die Möglichkeit, sich auf die wirklich bedeutenden Verträge zu konzentrieren, während die grosse Zahl der Verträge von eher untergeordneter Bedeutung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates bzw. der Departemente und Bundesämter fallen. Ausserdem gewährleistet es dem Bundesrat bei der Wahrnehmung seiner verfassungsmässig verankerten Verantwortung im Bereich der Aussenpolitik einen ausreichenden Handlungsspielraum. In der grossen Mehrheit der Fälle wurde diese Aufgabenteilung nicht in Frage gestellt. So hat die Bundesversammlung nie verlangt, nachträglich zu einem Vertrag Stellung nehmen zu können, der vom Bundesrat selbstständig abgeschlossen wurde (siehe oben, Ziff. 1.1.3.4).
In der Folge der Diskussionen um den Abschluss des Abkommens mit den Vereinigten Staaten betreffend die UBS AG hat das Parlament die genannten zwei Motionen (s. oben Ziff. 1.1.1) angenommen.
Gestützt darauf sollen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen die Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Bundesrat und der Bundesversammlung bestmöglich klarstellen. Dabei geht es darum, das System detaillierter auszuarbeiten, ohne es grundlegend in Frage zu stellen.
Vorgeschlagen wird eine restriktivere Ausgestaltung der Kompetenz des Bundesrates zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 RVOG sowie eine Präzisierung dieser Kriterien. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahl der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträge leicht abnehmen wird. Angesichts der Tatsache, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, auf Spezialdelegationen gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV und 7a Absatz 1 RVOG zurückzugreifen, ist diese Einschränkung des Handlungsspielraums des Bundesrates indessen vertretbar. Der Bundesrat hat zudem auch die Möglichkeit, dem Parlament den Erlass neuer Delegationsbestimmungen zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge in den Bereichen zu beantragen, in denen der Abschluss zahlreicher Verträge erforderlich ist, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, aber auch nicht als Verträge von beschränkter Tragweite eingestuft werden können, und in denen es somit unnötig umständlich wäre, jedes Mal die Genehmigung der Bundesversammlung einzuholen. Dieses Vorgehen wurde denn auch bei den Rückübernahmeabkommen, den Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, den Forschungsabkommen usw. gewählt.
Der Umstand, dass die Kategorie der völkerrechtlichen Verträge von beschränkter Tragweite im Sinn von Artikel 7a Absatz 2 RVOG etwas eingeschränkt wird, hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit des Bundesrates, seine Kompetenz im Bereich des Abschlusses von Verträgen zu delegieren. Gemäss Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren, sofern es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt. Diese Bestimmung verweist auf den Begriff der völkerrechtlichen Verträge von beschränkter Tragweite,